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Betriebszusammenlegung - wo dann BR?

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dusarra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ans Forum,

folgender Sachverhalt: zwei unserer 11 Niederlassungen sollen ab dem 01.07. zusammen gelegt werden, d.h. Niederlassung B wird Filiale von Niederlassung A. Ich bin alleiniger BR in der Niederlassung B, in der Niederlassung A existiert ein 5-köpfiger BR. Unabhängig von den Folgen bzw. Auswirkungen auf die Mitarbeiter (die alle weiterbeschäftigt werden), was bedeutet diese Situation für mich als BR? Bleibe ich BR in der NL B, gehöre ich dann zum BR der NL A, oder oder oder..... Es wäre klasse, wenn mir auf diese Frage jemand eine kurze Antwort ins Forum stellen könnte, evtl. auch mit einem entsprechenden Bezug.

Viele Grüße an alle, Christian

10.31205

Community-Antworten (5)

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Lotte

26.04.2008 um 02:18 Uhr

dusarra, am besten schaust Du mal ins BetrVG unter § 21a (2). Du solltest aber auch mal § 4 lesen, ob nicht doch alles so bleiben kann wie es ist.

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dusarra

29.04.2008 um 01:17 Uhr

@Lotte: Danke für die Antwort

Die Niederlassungen A und B liegen ca. 100 km auseinander. Die Voraussetzungen nach §1 Abs. 1 Satz 1 sind gegeben, denn wir haben ja einen BR (wir haben ca. 18 wahlberechtigte AN). Somit könnte ich mir denken, daß wir als selbständiger Betriebsteil weiterhin einen BR haben, oder? Es ist so, daß jedoch die komplette Verwaltung unserer Niederlassung (B) an die Niederlassung A abgegeben wird (Buchhaltung, Disposition, etc.). Macht dies einen Unterschied? Dadurch sind wir ja eigentlich nicht mehr "selbständig"... Es handelt sich übrigens um Niederlassungen im Kfz-Gewerbe.

Gruß, Christian

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Lotte

29.04.2008 um 09:39 Uhr

Hallo Christian, glaube, dass es § 4 (1) Punkt 1 BetrVG eher trifft. Bei 100km habt Ihr gute Chancen. Auf die gemeinsame Organisation kommt es dann nicht mehr an. Zu wählen wäre dann zusätzlich ein GBR.

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dusarra

29.04.2008 um 21:51 Uhr

@Lotte: Nochmals Danke für Deine Antwort

Ich will aber noch mal weiter ausholen. Wir haben in Deutschland 11 Niederlassungen mit je eigenem BR, die unter dem Dach einer GmbH zusammengefasst sind. Aus den Mitgliedern dieser 11 einzelnen BR existiert ein GBR für die GmbH. Ist tatsächlich für die NL A und NL B (aus denen dann ja tatsächlich nur noch NL A wird) dann noch ein GBR zu wählen?

Nochmals danke und Gruß, Christian

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Lotte

30.04.2008 um 20:01 Uhr

dusarra, dann entsenden beide BR in den bestehenden GBR, wenn es keine anderslautende Vereinbarung im TV oder einer BV gibt. Dazu auch der Däubler in der 10. Auflage unter § 47 BetrVG RN 21a: "Auf die Größe der bestehenden BR kommt es nicht an. Auch für ein UN mit zwei oder mehreren kleineren Betrieben, in denen nur aus einer Person bestehende BR amtieren, ist ein GBR zu errichten. Ebenso ist es unerheblich, ob die BR für selbstständige Betriebe oder für als selbstständig geltende Betriebsteile oder Nebenbetriebe nach § 4 gewählt worden sind."

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