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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rechtswidrige Umsetzung des Arbeitgebers von Maßnahme nach § 87 BetrVG - wie wird Handlung des AG geahndet?

A
ambu
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

AG will Maßnahme nach § 87 BetrVG ohne Zustimmung des BR bzw. ohne Spruch der Einigungsstelle umsetzen. Dies ist lt. Kommentierung rechtswidrig und unwirksam. Hierzu meine FRage: wie würde die rewchtswidrige Umsetzung/ Handlung des AG geahndet (finde den § nicht...).

Danke vorab für Eure Hilfe!

7.33804

Community-Antworten (4)

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Petrus

25.04.2008 um 14:47 Uhr

Das legt der Arbeitsrichter im Unterlassungsverfahren nach § 23 (3) BetrVG auf Antrag (bzw. den eures Fachanwalts für Arbeitsrecht - der sollte gängige Höhen kennen) fest.

BTW: Auch ihr könnt die E-Stelle anrufen, die den ArbGeb noch zusätzlich Geld kostet

B
Barbara

25.04.2008 um 15:01 Uhr

Hallo, bedenke, dass nicht jede Versetzung / Umsetzung mitbestimungspflichtg ist. (S.§ 99 BetrVG)

FB
Frank B

25.04.2008 um 15:43 Uhr

@Barbara ??? 87? 99?

A
ambu

26.04.2008 um 23:11 Uhr

@ Barbara,

ich hab mich vielleicht undeutlich ausgedrückt, gemeint war nicht die Umsetzung als Maßnahme nach § 99, sondern die faktische Handlung des AG. Danke an Petrus, genau das hab ich gesucht!

Gruß ambu!

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