Rechtswidrige Umsetzung des Arbeitgebers von Maßnahme nach § 87 BetrVG - wie wird Handlung des AG geahndet?
Hallo Leute,
AG will Maßnahme nach § 87 BetrVG ohne Zustimmung des BR bzw. ohne Spruch der Einigungsstelle umsetzen. Dies ist lt. Kommentierung rechtswidrig und unwirksam. Hierzu meine FRage: wie würde die rewchtswidrige Umsetzung/ Handlung des AG geahndet (finde den § nicht...).
Danke vorab für Eure Hilfe!
Community-Antworten (4)
25.04.2008 um 14:47 Uhr
Das legt der Arbeitsrichter im Unterlassungsverfahren nach § 23 (3) BetrVG auf Antrag (bzw. den eures Fachanwalts für Arbeitsrecht - der sollte gängige Höhen kennen) fest.
BTW: Auch ihr könnt die E-Stelle anrufen, die den ArbGeb noch zusätzlich Geld kostet
25.04.2008 um 15:01 Uhr
Hallo, bedenke, dass nicht jede Versetzung / Umsetzung mitbestimungspflichtg ist. (S.§ 99 BetrVG)
25.04.2008 um 15:43 Uhr
@Barbara ??? 87? 99?
26.04.2008 um 23:11 Uhr
@ Barbara,
ich hab mich vielleicht undeutlich ausgedrückt, gemeint war nicht die Umsetzung als Maßnahme nach § 99, sondern die faktische Handlung des AG. Danke an Petrus, genau das hab ich gesucht!
Gruß ambu!
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