Erstellt am 25.04.2008 um 09:42 Uhr von DocPille
Hallo,
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschaäftigt sind und das 25 Lebensjahr noch vollendet haben.
Wählbar sind all Mitarbeiter des Betriebs die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Erstellt am 25.04.2008 um 09:46 Uhr von Mona-Lisa
@Docpille,
knapp vorbei ist auch daneben.... ;-))
Für einen Treffer hättest du vielleicht mal das hier lesen sollen...
http://www.jav.info/JAV-Wahlen/BPersVG/Wer_darf_gewaehlt_werden #
@Henry,
Die Kollegin ist aussen vor.......
Erstellt am 25.04.2008 um 09:56 Uhr von DocPille
Mona Lisa
Man(n) sollte sich doch besser die Frage genau durchlesen.BPersVG statt BetrVG.
Danke für die Korrektur
Erstellt am 25.04.2008 um 10:17 Uhr von Mona-Lisa
@Docpille,
glaub ja nicht, dass dieses Phänomen nur bei Dreibeinern zu finden ist! Ich kenn da eine... uralt und in einem Museum rumhängend........ ;-))
Erstellt am 25.04.2008 um 10:24 Uhr von DocPille
Ich denke ab einem gewissen Alter wird man so
Erstellt am 25.04.2008 um 22:37 Uhr von Raffzahn
Im Unterschied zu den Wahlberechtigten sind Beschäftigte bis zu ihrem vollendeten 26. Lebensjahr wählbar (§ 58 Abs. 2 BPersVG). Weiterhin müssen sie seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle in diesem Bereich ist dabei nicht von Belang (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 BPersVG). Nicht wählbar sind Beschäftigte, die seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 13 Abs. 1 i.V.m. §14 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 BPersVG).
Kann ich mich darauf verlassen? Demnach darf die Kollegin sich nicht zur Wahl aufstellen lassen?
Von mir kam die Frage..ich weis nicht ob da jetzt gleich n Name stehen wird *g*
Gruß,
Hendrik