Altersgrenze bei JAV-Wahlen?
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer anstehenden Jungendvertreterwahl. Ich mache zur Zeit eine Ausbildung bei der Stadt Wilhelmshaven und im August stehen bei uns neue Wahlen zum Jugendvertreter an. Hierzu würde ich gerne genau wissen wie alt eine Person sein darf die sich zur Wahl aufstellen lassen möchte und wie alt eine Person sein darf um wählen zu dürfen.
Auf Ihrer Internetseite sind beide Höchstgrenzen mit dem 25. Lebensjahr angegeben, laut meines eines Mitgliedes unseres Personalrates soll die Grenze aber nach oben offen sein, stimmt dies?
Eine Kollegen von mir ist bereits 30 Jahre alt und nach Angaben Ihrer Internetseite dürfte sie somit nicht wählen und auch nicht zur Wahl stehen.
Ich würde mich freuen wenn Ihr mir da weiterhelfen könnten.
Community-Antworten (6)
25.04.2008 um 11:42 Uhr
Hallo,
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschaäftigt sind und das 25 Lebensjahr noch vollendet haben.
Wählbar sind all Mitarbeiter des Betriebs die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
25.04.2008 um 11:46 Uhr
@Docpille, knapp vorbei ist auch daneben.... ;-)) Für einen Treffer hättest du vielleicht mal das hier lesen sollen...
http://www.jav.info/JAV-Wahlen/BPersVG/Wer_darf_gewaehlt_werden #
@Henry, Die Kollegin ist aussen vor.......
25.04.2008 um 11:56 Uhr
Mona Lisa
Man(n) sollte sich doch besser die Frage genau durchlesen.BPersVG statt BetrVG.
Danke für die Korrektur
25.04.2008 um 12:17 Uhr
@Docpille, glaub ja nicht, dass dieses Phänomen nur bei Dreibeinern zu finden ist! Ich kenn da eine... uralt und in einem Museum rumhängend........ ;-))
25.04.2008 um 12:24 Uhr
Ich denke ab einem gewissen Alter wird man so
26.04.2008 um 00:37 Uhr
Im Unterschied zu den Wahlberechtigten sind Beschäftigte bis zu ihrem vollendeten 26. Lebensjahr wählbar (§ 58 Abs. 2 BPersVG). Weiterhin müssen sie seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle in diesem Bereich ist dabei nicht von Belang (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 BPersVG). Nicht wählbar sind Beschäftigte, die seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 13 Abs. 1 i.V.m. §14 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 BPersVG).
Kann ich mich darauf verlassen? Demnach darf die Kollegin sich nicht zur Wahl aufstellen lassen? Von mir kam die Frage..ich weis nicht ob da jetzt gleich n Name stehen wird g
Gruß, Hendrik
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