Private eMails und Internetzugang am Arbeitsplatz - Wie können wir das totale Verbot eingrenzen?
Hallo zusammen. Unsere Gechäftsleitung will die private Nutzung des Internets und auch private eMails verbieten. Wie können wir das totale Verbot eingrenzen ? Hat jemand eine Idee ?
Community-Antworten (5)
24.04.2008 um 17:34 Uhr
. . . tja, da seid ihr wohl mehr in einer Bittstellerposition, denn Computer und Internetzugang sind Arbeitsmittel und der Arbeitgeber hat sehr wohl das Recht, festzulegen, dass die betrieblichen Arbeitsmittel bitteschön auch nur für betriebliche Zwecke genutzt werden, zumal: Arbeitszeit ist nun mal Arbeitszeit. Man könnte auf eine begrenzte Internetnutzung während der Pausenzeiten hinwirken, aber wenn ich mir vorstelle, dass vielleicht 20 Leute gleichzeitig im Internet surfen wollen, weil alle um 12:30 Mittagspause haben, dann könnte die Leitung ganz fix mal überlastet sein. Andererseits handelt es sich um eine Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der AN im Betrieb, also ein MBR nach § 87(1)1. BetrVG und da könntet Ihr immerhin verhandeln . . .
24.04.2008 um 18:03 Uhr
Keine Chance...und wenn der Ag es gestattet und/oder billigend duldet kommt er in alle Pflichten des Telekommunikationshgesetzes
24.04.2008 um 18:21 Uhr
Hallo Gonzo,
schließe mich meinen Vorrednern an: wenn der AG das verbietet, dann verbietet er es. Fertig!
Gruß khel
25.04.2008 um 08:46 Uhr
Guten Morgen, wurde allerdings die private Nutzung der Systeme, über einen Zeitraum von mehreren (mindestens 3) Jahren geduldet, ohne auf die "Freiwilligkeit des Arbeitgebers" zur Nutzung hinzuweisen, ist eine betriebliche Übung entstanden bzw. nicht auszuschließen.
27.04.2008 um 16:07 Uhr
Zu Werners Antwort: Das mit der betrieblichen Übung mag dann gelten, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter der nach dieser längeren "Übung" auch privates über den betrieblichen PC erledigt, maßregeln wollte. Aber auch das ist letztlich vor Gericht sehr dünn. Eine Betriebsvereinbarung (die ja das Verbot für Alle wäre) ist ein höheres Rechtsgut und würde damit die "betriebliche Übung" beenden. Der BR könnte entweder Ausnahmen fordern (rechtlich schwierig) oder zumindest eine Übergangsfrist aushandeln. Zum Beispiel dass nach Inkrafttreten und nachweislichen Bekanntgabe des Verbots erst nach einer 3-monatigen Übergangsfrist arbeitrechtliche Maßnahmen bei Verstößen ergriffen werden dürfen und vorher nur mündliche "Hinweise" gegeben werden.
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