Erstellt am 31.03.2006 um 21:12 Uhr von Fayence
Hallo Gina,
Voraussetzung ist, dass der Internetzugang in Eurem Betrieb üblich ist. Es gibt dazu zahlreiche Urteile, eines (BAG) findest Du im Link.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040220.htm
Gruß
Fayence
Erstellt am 01.04.2006 um 00:49 Uhr von Kerstin
Hallo Gina wenn euer Arbeitgeber sich weigert euch einen Internetzugang
zur Verfügung zur stellen müsst ihr Ihn eben überreden.
Wie ?
nun bestellt alle möglichen Bücher die mit der BR-Arbeit zu tun haben
und weisst ihn ständig darauf hin das diese kosten mit einem Zugang
nicht angefallen werden.
genauso verhält es sich mit Lehrgängen Verdi hat da eine große
Auswahl.
Erstellt am 01.04.2006 um 01:07 Uhr von Ramses II
Kerstin,
welche Bücher würdest Du denn da empfehlen?
Erstellt am 01.04.2006 um 09:37 Uhr von DiDre
Ich hab dazu auch noch einen entsprechenden Text kopiert:
>>
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Nutzung von Internet und Intranet ermöglichen
Der Arbeitgeber muss einem Betriebsrat gemäß § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Ob hierzu auch Nutzung von Internet und Intranet durch den Betriebsrat gehören, wurde kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Im entschiedenen Rechtsstreit durfte der Betriebsrat den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da dem Arbeitgeber auf Grund der betriebsüblichen technischen Ausstattung des Unternehmens keine zusätzlichen Kosten entstehen und andere entgegenstehende Interessen nicht erkennbar waren.
Der verklagte Arbeitgeber beschäftigt mehr als 600 Arbeitnehmer. Etwa 500 Arbeitsplätze sind mit einem Personalcomputer (PC) mit Zugang zum betriebsinternen Intranet ausgestattet. Die übrigen Arbeitnehmer können über einen PC pro Abteilung auf das Intranet zugreifen. Mehr als 90 der mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplätze haben Zugang zum Internet. Die Betriebsratsmitglieder verfügen in ihren Büros über PC, die an das Intranet angeschlossen sind. Der Betriebsrat verlangte darüber hinaus in einem Beschlussverfahren vom Arbeitgeber, die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC mit einem Internet-Zugang auszustatten. In einem weiteren Beschlussverfahren beantragte der Betriebsrat, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm zustimmungsfrei die Veröffentlichung von Beiträgen im Intranet zu gestatten. Die Vorinstanzen hatten den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben.
Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden des Arbeitgebers hatten vor dem BAG keinen Erfolg (BAG, Beschlüsse vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - 1 TaBV 16/02 - und vom 28. Januar 2003 - 5 TaBV 25/02).
Gemäß § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber einem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch ein Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Themen informieren kann. Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet sollen dem Betriebsrat die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben ermöglichen.
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