Erstellt am 24.04.2008 um 13:25 Uhr von galaxy
@auxel
guckst Du Fittig, BetVg. handkommentar 24.Auflage, §33, Rn.11ff für genaue Auskunft.
Kurz gesagt, Beschlussfähig ist der BR, wenn mindestes die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Alle Möglichkeiten zu posten, wäre zu umfangreich...
Erstellt am 24.04.2008 um 13:28 Uhr von RolfH
Beschlüsse des Betriebsrats « § 33 BetrVG »
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
Erstellt am 24.04.2008 um 13:28 Uhr von pehoe
Auxel,
Beschlüsse des Betriebsrates sind im Betriebsverfassungsgesetzes §33 gergelt.
Beschlüsse werden, soweit in diese Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder anwesend sind, Ersatzmitglieder sind zulässig.
Vorraussetzung für eine ordentliche Beschlussfassung ist die ordentliche Einladung der BR- Mitglieder u. bei Verhinderungsgründen Einladung der Ersatzmitglieder. Außerdem muss es Thema auf der Tagesordnung sein.
Erstellt am 25.04.2008 um 09:32 Uhr von betriebsratten
Gibt eine Ausnahme , wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder vorhanden sind:
Also....wenn keine Nachrücker mehr da sind stimmen die BR Mitglieder ab die da sind. Gibt auch ein einschlägiges Urteil des BAG dazu, gerade im Falle einer Kündigung dürfen dem betroffenen Mitarbeiter ja nicht seine Rechte verlustigt gehen, nur weil der BR grade überiwegend im Urlaub ist. Es ist dem BR lediglich untersagt weniger dringende Dinge zu tun wie z.B. Abschluss einer Betriebsvereinbarung...damit müsst Ihr warten bis wieder mehr als die Hälfte da ist.
Zitat:
Leitsatz:
Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlußunfähig i.S. des § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr.
Quellen und ausführlich
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949421412/695.html
http://home.nikocity.de/schmengler/presse/nd000823_2.htm