Erstellt am 24.04.2008 um 12:44 Uhr von andi66
@BR-125
Kurzfristig
Mit dem Mitarbeiter in Verbindung setzen. Die Kündigung kann als unwirksam betrachtet werden. Er soll seine Arbeitskraft weiterhin anbieten und gleichzeitig seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend machen. (Musterschreiben liegt vor. Wie komme ich an deine E-Mail Adresse?)
Er muss vom AG für die Einreichung der Kündigungsschutzklage freigestellt werden, falls die Kündigungsfrist noch läuft. NICHT VERGESSEN. Unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden.
Wegen ignorieren
Beschluss fassen und Anwalt nehmen
Langfristig
Schulung besuchen
Gruß Andi
Erstellt am 24.04.2008 um 12:47 Uhr von Petrus
wegen ungefragt einstellen: siehe § 101 BetrVG. Beschluss fassen und Anwalt beauftragen
Erstellt am 24.04.2008 um 12:50 Uhr von Mona-Lisa
@andi66,
eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist nicht wirksam! Aber das stellt dann ein Arbeitsrichter fest, wenn Kündigungschutzklage erhoben worden ist.
@BR-125,
die Kollegin hat nun genau 3 Wochen Zeit um diese Klage einzureichen! Sollte sie auch tun, die Aussichten auf Erfolg sind nicht die übelsten....
Erstellt am 24.04.2008 um 13:31 Uhr von andi66
@Mona
Du hast natürlich Recht. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG kommt nur bei frist- und ordnungsgemäßen Widerspruch des BR in Frage.
In diesem Fall befindet sich der Arbeitgeber sowieso in Annahmeverzug und muss nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage den ausstehenden Lohn nachzahlen.
Gruß Andi