Erstellt am 24.04.2008 um 12:08 Uhr von Der Rat
Nach neuerer Rechtsprechung reicht es, dem AG Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Allerdings kann der AG im Rahmen der Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs Angaben zur Art der durchgeführten BR-Tätigkeit verlangen. Eine vorgeschriebene Form gibt es nicht, meiner Meinung nach reicht es, sich mündlich unmittelbar abzumelden.
Siehe dazu auch: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 221 (Rechtsstellung der BR-Mitglieder), Randnotiz 10, S. 2116
Erstellt am 24.04.2008 um 12:11 Uhr von pit47
Hallo christa,
siehe § 37 Abs. 2 BetrVG und die Kommentierung im Fitting oder DKK.
Auszug aus Kommentierung DKK.
Das BR-Mitglied ist verpflichtet, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden, damit dieser entsprechend disponieren kann. Wie die Abmeldung bewirkt wird, steht dem BR-Mitglied frei. Sie kann auch mündlich erfolgen und muss nicht persönlich durchgeführt werden......
.... Regelt ein AG in diesem Zusammenhang, wie Vorgesetzte nach einer Abmeldung verfahren sollen, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1. Meldet sich ein BR-Mitglied ab, soll es nach der Rspr. verpflichtet sein, dem AG lediglich den Ort und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten BR-Tätigkeit mitzuteilen. Die Angabe zur Dauer der BR-Tätigkeit kann sich auf die voraussichtlich aufzuwendende Zeit beschränken. Die Mitteilung des Namens des AN, der aufgesucht werden soll, ist nicht notwendig. Die Mitteilung des Ortes ist nicht erforderlich, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf den besuchten AN ziehen lassen. Dies wird in kleineren Betrieben in der Regel der Fall sein. Bei der Bewertung, ob die BR-Tätigkeit für erforderlich gehalten werden darf, soll nach der Rspr. vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten auszugehen sein. Die Teilnahme an einer BR-Sitzung hat im Zweifel Vorrang vor beruflichen Tätigkeiten (BAG 11. 6. 97 – 7 AZR 229/96, nach dessen nicht überzeugender Auffassung allerdings im konkreten Fall die Wichtigkeit der zu behandelnden Themen Berücksichtigung finden soll).
Erstellt am 24.04.2008 um 12:12 Uhr von Mona-Lisa
@Christa,
ab - und nach Beendigung wieder zurückmelden und gut ist!
Wenn der Vorgesetzte will, dass die BR-Tätigkeit dokumentiert wird, steht es ihm frei, dies selbst zu tun..........
§ 37 BetrVG DKK, III. Arbeitsbefreiung (Abs. 2) RN. 44 ff,
im Fitting unter der RN. 50 ff
Erstellt am 24.04.2008 um 12:21 Uhr von Petrus
@christa:
das "wann" kann er sich selbst notieren, wenn sich die Kollegin ab- und anmeldet.
Was sie evtl. dokumentieren muss, sind die Zeiten für "Nicht-BR-Arbeit", wenn das betriebsüblich und für Abrechnungs-/Controllingzwecke wichtig ist (und nur dann!), z.B.
Kommt: 8:00, Geht: 16:30, Pause: 0:30 ==> Anwesenheit 8:00
Projekt 1: 4 STd.
Projekt 2: 2:15
Rüstzeit: 0:45
"Rest BR" - und zwar immer schön in Summe
Wenn der neue Chef keinen Taschenrechner hat, kann man ihm natürlich auch noch sagen, dass man 1h bei BR-Arbeit war
Erstellt am 24.04.2008 um 12:26 Uhr von christa
Schönen Dank für die Antworten.
Dann werde ich dem Vorgesetzten mal eine "nette" e-mail schicken :)
Das wird er wieder nicht verstehen, und sich bei Personalchefin "ausweinen" und über "den bösen BR" beschweren. Aber damit können die Personalchefin (mit der kann ich sehr gut) und ich mit leben.
Gruß Christa