W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schliessung Betrieb - welche unterlagen muss der Betriebsrat dann archivieren und wo?

M
myrphium2003
Jan 2018 bearbeitet

welche unterlagen muss der betriebsrat nach nbetriebsschliessung archivieren und wo?

8.18806

Community-Antworten (6)

R
rolfo2

24.04.2008 um 12:16 Uhr

da gibt es sicherlich keine gesetzlichen Vorschriften, wenn der Betrieb geschlossen ist gibt es ja auch keinen BR mehr. Ich würde allerdings dazu raten z.B. Betriebsvereinbarungen noch für ca 1/2 Jahr beim BRV aufzubewahren um einen Nachweis zu haben für evtl. Nachforderungen aus dem Arbeitsbverhältnis.

W
wölfchen

24.04.2008 um 12:18 Uhr

Wenn der Betrieb dicht ist, interessieren niemanden mehr ehemals abgeschlossene Betriebsvereinbarungen etc. Sie haben auch keinerlei rechtliche Bedeutung mehr. Aus Gründen des Datenschutzes würde ich personenbezogene Unterlagen schreddern, das andere kann höchstens noch für diesen oder jenen einen Erinnerungswert besitzen. Im BetrVG ist lediglich die Aufbewahrung der Wahlunterlagen geregelt. Alles andere obliegt während der Amtszeit eh dem amtierenden BR, ob er im Papier- oder Datenmüll ersticken will, oder nur die wesentlichen Dinge aufbewahrt. Aber vielleicht interessiert sich mal ein Forscher für die Geschichte des BR dafür . . .

W
wölfchen

24.04.2008 um 12:25 Uhr

@ rolfo2, Du denkst da bestimmt an später eingehende Forderungen. Aber wenn der Betrieb eh dicht ist, niemand mehr da, an den ich noch Forderungen richten kann, höchstens evtl. noch ein Insolvenzverwalter ein paar Reste abwickelt, dann sollten bei Betriebsschließung spätenstens alle Anträge eingereicht und die Beweise gesichert sein, oder? Ansonsten würde sich ja wieder die Frage stellen: wo und wer aufbewahren . . . .

R
rolfo2

24.04.2008 um 12:31 Uhr

@ wölfchen eine Betriebsschließung muss ja nicht gleichzeitig Insolvenz sein. Denke mal an die letzte Lohnabrechnung, die kriegst du doch in der Regel erst wenn der Betrieb schon zu ist. Die könnte doch falsch sein weil eben eine BV existiert, die z.B. irgendwelche Prämienauszahlungen regeln oder übertarifliche Zahlungen. Jetzt hast du ja in der Regel 3 Monate Nachforderungsfrist. Wie willst du deine Forderung denn belegen wenn du nichts in der Hand hast.

W
wölfchen

24.04.2008 um 13:02 Uhr

@ rolfo2 grundsätzlich überlegenswert! Ich gebe auch zu, dass ich erst eine Betriebsschliessung hautnah erlebt habe. Und da war am letzten Tag auch wirklich das Licht aus, Lohn usw. alles erledigt, nur noch eine vom Grundstückseigentümer beauftragte Wachschutzfirma, die das Gelände regelmäßig kontrollierte. Von der Logik her auch richtig, denn wenn niemand mehr da ist, dann ist da auch keiner, der noch Lohn überweist, da ist dann auch niemand mehr, an den ich noch offene Forderungen richten kann, oder? Und aus bisherigen Seminaren kenne ich immer den coolen Spruch, dass der BR das Licht ausknipst . . .

R
rolfo2

24.04.2008 um 17:54 Uhr

es hat wohl schon Betriebsschließungen gegeben weil der Alte nicht mehr will und seinen Laden nicht verkaufen konnte, genau darum geht es. So kleine Firmen wo die Chefin noch die Abrechnung macht usw. Ist doch alles mögliche denkbar. Und nur aus diesem Grund würde ich nicht gleich alles vernichten.

Ihre Antwort