Videoüberwachnung - da der Beschluss der GL vor Konstituierung des BR gefasst wurde, kein Mitbestimmungsrecht?
Hallo an Alle
unsere GL hat unseren BRV darüber informiert, dass die Installation von Überwachnungskameras an den Ausgängen unserer Filiale bereits im Februar beschlossen wurde. Unser neuer BR hat sich erst am 21.04.08 konstituiert. Der GL ist der Meinung, da der Beschluss vorher gefasst wurde, hat der BR kein Mitbestimmungsrecht. Wir würden gerne eine BV hierzu erarbeiten, aber hat der GL recht?
Community-Antworten (4)
24.04.2008 um 10:59 Uhr
Hallo
Nein, die GL hat nicht Recht. Nach § 87 (6) hab Ihr das Recht hierbei mitzubestimmen. Dabei ist es egal, ob der Beschluss der GL vor eurer Konstituierung stattgefunden hat oder danach.
24.04.2008 um 12:17 Uhr
li-reni, Du mußt eigentlich nur den Gesetzestext kopieren (lustlos, Du solltest schon richtig zitieren, auch wenn Du lustlos bist: § 87 (1) Nr.6 BetrVG), und Deiner GL vorlegen:
"6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;"
Wie Du siehst, nicht nur die Einführung (Stichtag) sondern auch die Anwendung (der laufende Betrieb) sind gleichermassen Mitbestimmungspflichtig. Solange das Mitbestimmungsrecht nicht ausgefüllt ist, kann der BR es jederzeit reklamieren.
24.04.2008 um 15:07 Uhr
Installieren darf er sie (da vor dem Stichtag), "rumhängen lassen" auch (keine Mitbestimmung) Will er sie allerdings einschalten (=anwenden), seid ihr in der Mitbestimmung.
25.04.2008 um 14:20 Uhr
Petrus, Einführung heißt technische Inbetriebnahme.
Kaufen und Aufbauen darf der AG was er will, auch wenn es einen BR gibt. Man kann ihm ja nicht verbieten, sinnlos sein Geld auszugeben. Der AG von li-reni könnte also auch jetzt noch weitere Kameras kaufen und "aufhängen"
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