EILT: Feststellung der Anzahl der Beschäftigten für (Personalratsmitglieder zur Wahl)
Hallo zusammen,
wir müssen die Zahl der Beschäftigten für die nächste Wahlperiode festlegen (§2 2Abs. 1 Wahlordnung). Das Problem ist: bei uns sollen, nach einer Fusion Stellen abgebaut werden (kw-Vermerke) und es ist nicht klar, ob diese Stellen noch mitgezählt werden dürfen oder nicht. Kw-Vermerke bedeuten bei uns eine Versetzung ins Landeseinsatzmanagement (PEM), d.h. die zahlen auch das Gehalt, diese Mitarbeiter gehören dann nicht mehr formal zu unserem Institut.
Der Unterschied für uns sind entweder 7 oder 9 Mitglieder im Personalrat.
Aufgrund eines Einspruches zu dieser Problematik ist morgen eine Wahlausschutzsitzung - also brauchen wir schnell Unterstützung, am besten mit Urteil.
vielen Dank für eure Hilfe
Community-Antworten (3)
23.04.2008 um 10:52 Uhr
selma, der Däubler sagt dazu in seiner neuen Auflage unter § 9 BetrVG RN 8: "...Der WV hat somit auch die zukünftig zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebs zu berücksichtigen (LAG Hamm 6. 10. 78). Die bloße Befürchtung, dass auf Grund anhaltender schlechter Auftragslage AN entlassen werden, führt jedoch nicht zu einer Reduzierung der Zahl der »in der Regel« beschäftigten AN (LAG Hamm, a. a. O.). Eine andere Beurteilung ist dann angebracht, wenn feststeht, dass in Kürze die Beschäftigtenzahl auf Dauer vermindert wird und im Hinblick auf die bevorstehende BR-Wahl von dieser verringerten Beschäftigtenzahl auszugehen ist. ..."
23.04.2008 um 12:50 Uhr
Hallo Selma,
wenn ich das richtig verstehe, arbeiten diese MA dann trotzdem noch bei Euch, werden jedoch nur durch einen anderen Träger (PEM) finanziert. In diesem Falle ist der BR auch für diese zuständig, also mitzählen.
Jep
23.04.2008 um 20:34 Uhr
jep hat recht.
Soweit die An bei euch im Betrieb bleiben und nur "fremdfinanziert" sind, sind sie weiterhin AN im Sinne des BetrVG (eingegliedert in den Betriebsablauf).
Ihr sollt nicht Stellen zählen, sondern Köpfe, und das mit Prognose mindestens zum Tag der Wahl, sinnvollerweise auch darüber hinaus.
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