Zuteilung des Arbeitspensums nicht freigestellter Personalratsmitglieder
Hallo miteinander,
gibt es bezüglich der Zuteilung des Arbeitspensums nicht freigestellter Personalratsmitglieder konkrete Zahlen, beispielsweise in wieviel Wochenstunden sich dies ausdrücken lässt, vllt. mit Hinweis auf eine konkrete Rechtssprechung diesbezüglich?
Vielen Dank und Grüße
Community-Antworten (8)
10.12.2020 um 16:50 Uhr
Mir ist jetzt nichts bekannt das man im voraus ein geringeres Arbeitspensum bei nicht freigestellten Personalratsmitgliedern berechnen kann/muss. Nur muss ein Arbeitgeber jederzeit damit rechnen das ein Personalratsmitglied wegen seines Ehrenamtes kurzfristig mal ausfallen kann. Ist dafür dann kein MA verfügbar müsste man diesen Ausfall Prozentual bei zurück rechnen; z.B. bei Akkordarbeiten.
10.12.2020 um 16:56 Uhr
Meine Frage bezog sich auf dieses Urteil:
Arbeitgeber darf Betriebsratsmitglied nicht die volle Arbeitsmenge zuweisen
Weil ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten erledigen muss, kann es nicht die gleiche Arbeitsmenge bewältigen wie ein Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied deshalb grundsätzlich nicht die gleiche Arbeitsmenge zuweisen wie einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89:
„Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.“
10.12.2020 um 17:03 Uhr
Und wenn es um Personslrat geht: Im § 46 BPersVG steht im Grunde das gleiche: " erforderliche" Zeit.
10.12.2020 um 17:48 Uhr
Das Urteil sagt ja im Grundsatz nichts anderes aus, als wie ich es mit anderen Worten oben versucht habe zu beschreiben.
10.12.2020 um 19:08 Uhr
Vielleicht zur Verdeutlichung. Der Freistellungsanspruch für BR/PR hat Vorrang vor der üblichen Arbeit. Und gemäß BetrVG/BPersVG ist der AN von der Tätigkeit freizustellen - also nicht nur der Zeit. Das Arbeitsvolumen, eventuelle Zielvorgaben usw. sind zu reduzieren, das Arbeitsentgelt in voller Höhe weiter zu zahlen; und eventuell auch ein Ausgleich zu zahlen. Konkrete Zahlen kann es nicht geben; es hängt von der Intensität der BR/PR- Arbeit ab.
Aber wo ist dein Problem?
In der Realität ist es meist so, dass man dem AG eine konkrete Forderung vortragen muss; von selbst kommt da oft nichts - oder unzureichendes.
10.12.2020 um 19:22 Uhr
Danke für die Antwort. Aber es wäre in meinen Augen vorteilhaft, wenn ich meine Forderung auf eine Rechtsprechung stützen könnte.
10.12.2020 um 20:34 Uhr
Erm ... die Rechtsprechung hast Du doch selbst hier rein geschrieben. wunder
11.12.2020 um 08:56 Uhr
Nein da gibt es keine konkreten Zahlen Ein BRM ( PRM-ist für erforderlich und notwendige BR Arbeit freizustellen. WAs erforderlich ist, ist doch in jedem Betrieb unterschiedlich - das kommt doch auf die Themen und die Komplexität dieser an. Einen pauschal Ansatz - der gerichtlich durchsetzbar wäre - gibt es nicht
Wenn der AG die Notwendigkeit / Erforderlichkeit anzweifelt - kann er das machen. Dann bekommt er vom BR einen groben Themen überblick und wenn er dann meint er müsse dagegen vorgehen - muss der BR seine Rechte halt durchsetzen
Wenn ein Vorgesetzter Ärger macht - wegen Zuviel BR Arbeit, gebe ich ihm immer das
http://www.soliserv.de/pdf/Informationsblatt_fuer_Vorgesetzte_von_Betriebsratsmitgliedern.pdf
Verwandte Themen
Hier mal ein Beschluss des Bundesarbeitsgericht, nicht nur für neu gewählte Betriebsräte.
BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ
BAG zur Freistellungspflicht von BRM nach § 37 BetrVG
ÄlterFür alle neu gewählten BR'mitglieder eine interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen:
Änderung der Dienststelle einer Bundesbehörde (ÖD)
Hallo, ich arbeite in einer Bundesbehörde, die 13 bundeweite Dienststellen hat. Diese Dienststelle haben jeweils ein räumlich abgegrenztes Zuständigkeitsgebiet und einen örtlichen Personalrat, dessen
Freitstellung nach BayPVG Benachteiligungsverbot Beförderung Leistungsprämie
ÄlterHallo! Es geht um das Benachteiligungsverbot bei einem freigestellten PR-Mitglied. Habt ihr selbst schon Erfahrung damit? Wie wird es in der Praxis gehandhabt? Beseht uneingeschränkter Anspruch a
Persönliche Maßregelung des BRV
ÄlterLiebes Forum, mal ein Brüller aus dem fernen Osten: Ich bin BRV eines im April erstmalig gewählten 5er BR. Unser ArG ignoriert uns permanent: Bestellungen (Fachliteratur) werden abgelehnt, der Sc