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Zuteilung des Arbeitspensums nicht freigestellter Personalratsmitglieder

SC
Staff council
Dez 2020 bearbeitet

Hallo miteinander,

gibt es bezüglich der Zuteilung des Arbeitspensums nicht freigestellter Personalratsmitglieder konkrete Zahlen, beispielsweise in wieviel Wochenstunden sich dies ausdrücken lässt, vllt. mit Hinweis auf eine konkrete Rechtssprechung diesbezüglich?

Vielen Dank und Grüße

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Community-Antworten (8)

D
DummerHund

10.12.2020 um 16:50 Uhr

Mir ist jetzt nichts bekannt das man im voraus ein geringeres Arbeitspensum bei nicht freigestellten Personalratsmitgliedern berechnen kann/muss. Nur muss ein Arbeitgeber jederzeit damit rechnen das ein Personalratsmitglied wegen seines Ehrenamtes kurzfristig mal ausfallen kann. Ist dafür dann kein MA verfügbar müsste man diesen Ausfall Prozentual bei zurück rechnen; z.B. bei Akkordarbeiten.

SC
Staff council

10.12.2020 um 16:56 Uhr

Meine Frage bezog sich auf dieses Urteil:

Arbeitgeber darf Betriebsratsmitglied nicht die volle Arbeitsmenge zuweisen

Weil ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten erledigen muss, kann es nicht die gleiche Arbeitsmenge bewältigen wie ein Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied deshalb grundsätzlich nicht die gleiche Arbeitsmenge zuweisen wie einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juni 1990 – 7 ABR 43/89:

„Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.“

K
kratzbürste

10.12.2020 um 17:03 Uhr

Und wenn es um Personslrat geht: Im § 46 BPersVG steht im Grunde das gleiche: " erforderliche" Zeit.

D
DummerHund

10.12.2020 um 17:48 Uhr

Das Urteil sagt ja im Grundsatz nichts anderes aus, als wie ich es mit anderen Worten oben versucht habe zu beschreiben.

K
kratzbürste

10.12.2020 um 19:08 Uhr

Vielleicht zur Verdeutlichung. Der Freistellungsanspruch für BR/PR hat Vorrang vor der üblichen Arbeit. Und gemäß BetrVG/BPersVG ist der AN von der Tätigkeit freizustellen - also nicht nur der Zeit. Das Arbeitsvolumen, eventuelle Zielvorgaben usw. sind zu reduzieren, das Arbeitsentgelt in voller Höhe weiter zu zahlen; und eventuell auch ein Ausgleich zu zahlen. Konkrete Zahlen kann es nicht geben; es hängt von der Intensität der BR/PR- Arbeit ab.

Aber wo ist dein Problem?

In der Realität ist es meist so, dass man dem AG eine konkrete Forderung vortragen muss; von selbst kommt da oft nichts - oder unzureichendes.

SC
Staff council

10.12.2020 um 19:22 Uhr

Danke für die Antwort. Aber es wäre in meinen Augen vorteilhaft, wenn ich meine Forderung auf eine Rechtsprechung stützen könnte.

C
celestro

10.12.2020 um 20:34 Uhr

Erm ... die Rechtsprechung hast Du doch selbst hier rein geschrieben. wunder

K
Kjarrigan

11.12.2020 um 08:56 Uhr

Nein da gibt es keine konkreten Zahlen Ein BRM ( PRM-ist für erforderlich und notwendige BR Arbeit freizustellen. WAs erforderlich ist, ist doch in jedem Betrieb unterschiedlich - das kommt doch auf die Themen und die Komplexität dieser an. Einen pauschal Ansatz - der gerichtlich durchsetzbar wäre - gibt es nicht

Wenn der AG die Notwendigkeit / Erforderlichkeit anzweifelt - kann er das machen. Dann bekommt er vom BR einen groben Themen überblick und wenn er dann meint er müsse dagegen vorgehen - muss der BR seine Rechte halt durchsetzen

Wenn ein Vorgesetzter Ärger macht - wegen Zuviel BR Arbeit, gebe ich ihm immer das

http://www.soliserv.de/pdf/Informationsblatt_fuer_Vorgesetzte_von_Betriebsratsmitgliedern.pdf

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