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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsicht Mietvertrag Wirtschauftsausschuss

B
Beck
Nov 2019 bearbeitet

Hat der Wirtschaftsausschuss über §106 grundsätzlich, nur unter bestimmten Umständen oder generell nie das Recht zur Einsichtnahme in den Mietvertrag des Firmengebäudes?

Im Seminar wurde vom Referenten vermittelt, dass der WA das Recht auf Einsicht in alle Dienstleisterverträge und auch den Mietvertrag hat. Wir sind aber nicht näher darauf eingegangen. Dies sieht der Arbeitgeber allerdings ganz anders.

Da wir noch ein recht junger BR und WA sind, würde ich mich über hilfreiche Aussagen hierzu freuen.

Vielen Dank im Voraus.

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Community-Antworten (5)

K
krambambuli

02.11.2019 um 11:07 Uhr

Einblick in Verträge in sofern, dass sie die Grundlage für Fremdbeschäftigung sind, oder sonstwie für die Arbeit des BR (als Interessenvertreter der AN) "erforderlich" sind. Also das müsstet ihr genauer darlegen können.

O
OSTSEEKÜSTE

02.11.2019 um 11:27 Uhr

Hilfreich könnte § 80 Absatz 2 Satz 2 und 3 sein.

U
UdoWoe

04.11.2019 um 09:54 Uhr

Hallo OSTSEEKÜSTE Kannst du das bitte mal näher kommentieren? Ich kann eine Einsichtnahme aus den beiden von dir angegebenen Paragrafen (BetrVG §80 Absatz 2, Satz 2 und 3) nicht herauslesen. Mit stellt sich eher die Frage ob der WA Einsichtsrecht hätte.

O
OSTSEEKÜSTE

04.11.2019 um 11:22 Uhr

Hy, UdoWo.Es ist schon klar das der WA trotz § 106 BetrVG eingeschränkt in dieser Frage ist. Aber der Betriebsrat könnte lt.§ 80 die Unterlagen anfordern wenn diese für die Betriebsratsarbeit Erforderlich ist und den WA informieren.Da ja BR und WA zusammen arbeiten.

D
DummerHund

04.11.2019 um 11:41 Uhr

§110 BetrVG dürfte auch nicht unerheblich sein.

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