Erstellt am 21.04.2008 um 15:26 Uhr von Nemeth
Es gilt natürlich die bessere Kündigungsfrist - in diesem Fall die vertragliche. Es gibt auch Tarifverträge die die Betriebszugehörigkeit noch besser honorieren. Müsstest Du mal Euren Tarifvertrag studieren.
Erstellt am 21.04.2008 um 15:30 Uhr von br007
Wir haben leider keinen Tarifvertrag!
Erstellt am 21.04.2008 um 15:34 Uhr von Galaxy
@BR007
auf welcher Grundlage ist der AV den abgeschlossen? Tarifvertrag? Wenn TV, dann kann laut § 13 BUG mit Ausnahme der § 1, 2,3 Abs.1 in TV davon abgewichen werden, solange es nicht zu ungunsten der Arbeitnehmer ist. Außerdem steht auch im § 622 BGB
Abs. 2, Satz 7.4 daß abweichende Regelungen in TV vereinbart werden können.
Also, entscheidend ist der TV bei euch
Erstellt am 21.04.2008 um 15:42 Uhr von Petrus
@nemeth:
Wenn dann der ArbGeb am 15.05. zum 30.06. kündigen will, ist aber die Kündigungsfrist nach BGB die bessere... Und nun?
Erstellt am 21.04.2008 um 15:45 Uhr von Nemeth
@Petrus
tja, gute Frage - hast Du die korrekte Antwort?? Dann spann uns nicht auf die Folter ; - )
Erstellt am 21.04.2008 um 15:49 Uhr von br007
@ALL
wie gesagt, es besteht kein Tarifvertag (TV)
konkret will der AG mit einer Kündigungsfrist von 2M zum 31.07. kündigen, die Frage ist, darf er das? oder gibt es hier trotzdem die Quartalsbindung 30.06. oder 30.09. ???
@Petrus: ich habe leider die Antwort nicht, sonst würde ich hier nicht fragen :-)
Erstellt am 21.04.2008 um 19:17 Uhr von DonJohnson
Das Günstigkeitsprinzip gilt immer nur für den AN! Nicht für den AG! Das heißt, die gesetzliche Kündigungsfrist bei AN Seitiger Kündigung beträgt 4 wochen zum 15. oder 1. des Monats. AG seitig sieht das noch etwas anders aus, da geht es dann um die Jahre die der AN im Betrieb verbracht hat. Sollte also im AV eine andere Kündigungsfrist stehen, z.B. 3 Monate Kündigungsfrist, muß der AN das nicht beachten, da das Gesetz höher steht als der AV - also besser für den AN ist. Jetzt anderes Beispiel: der AG kündigt undwill nur die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten (in diesem Fall auch 4 Wochen) Dann gilt der AV, da für den AN günstiger als das Gesetz. Bedenke die Wertigkeit der Gesetze - ein AV darf besser sein als die übergeordneten Gesetze, er gilt aber nciht wenn er schlechter ist!
Erstellt am 22.04.2008 um 13:35 Uhr von Petrus
@Nemeth:
Das Problem ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Ich persönlich würde ja sagen: Es gilt immer beides: Also Kündigung nur zum Quartalsende _und_ Kündigungsfrist 2 Monate. Nur bin ich kein Richter... (Wann und wo muss man sich als Schöffe fürs ArbG melden?)
Also erste Auffassung: 2 Monate zum Quartalsende.
Es gibt aber auch Rechtsauffassungen, die vergleichen beide Varianten (AV / BGB) "abstrakt" - vergleichen also, ob eine Kündigung "4x im Jahr mit 6wöchiger Frist" oder "12x im Jahr mit 2-Monatsfrist" besser ist. Und argumentieren dann "4x im Jahr ist besser als 12x im Jahr". Eine andere Argumentationsvariante ist es, vom Tag des Ausspruchs der Kündigung auszugehen und als "abstrakt besser" die Variante anzusehen, bei denen der Kollege länger im Betrieb ist, und dies für jeden Kalendertag im Jahr. (besser ist ebenfalls 6Wochen zum Quartal, wobei hier die "nicht abstrakte" erste Rechtsauffassung noch besser wäre...)
Also wieder mal: 3 Juristen - 5 Meinungen. Welcher Meinung sich das (Bundes-)Arbeitsgericht anschließt, weiß man erst, wenn man sich durchklagt.
Bis dahin würde ich als BR immer die "Maximalvariante" vertreten und in den Widerspruch zur Kündigung reinschreiben - wenn das den ArbGeb überzeugt und er die Kündigung dann mit "2 Monaten zum Quartal" ausspricht, gewinnt der Kollege auch ohne Klage schon mal 3 Monate. Und der Rest wird ohnehin vom ArbGer geklärt :-/