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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Regionale Feiertage Reformationstag und Buß- und Bettag

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Werner2911
Nov 2019 bearbeitet

Hallo, wir sind ein neuer Betriebsrat in einem Callcenter in Sachsen. Und wie jedes Jahr gibt es Diskussionen zu den 2 Feiertagen. Es gibt keine Betriebsvereinbarung bzw. geschweige denn einen Tarifvertrag. Von Vorgesetzen wird nur suggeriert das man für europaweite Unternehmen tätig ist und es denen egal ist das bei uns Feiertag ist. Es soll wohl auch eine obskure Erlaubnis einer Kontrollbehörde vorliegen soll die den „Transport von wichtigen Daten“ (kein Scherz) an Sonn – und Feiertagen zu lässt. Und neben den Reformationstag der schon regionale Feiertag ist, stößt der Buß-Bettag noch mehr auf. Für diesen Feiertag bezahlt man schon mehr Pflegeversicherung als allen anderen Bundesländern, was diesen Tag gegenfinanzieren soll und man kann trotzdem arbeiten gehen und bekommt nur seine normalen Stunden am Tag gebucht.

Was sind denn die Rahmenbedingungen das man überhaupt an diesen Tagen arbeiten muss? Kann man aus den 0,5 Prozent höheren Abgaben für diesen Feiertag eine Freistellung an diesen Tag ableiten bzw. eine Verrechnung der Abgaben wenn man arbeiten ist? Wie kann man bei der beschriebenen Konstellation überhaupt als BR mal eine vernünftige Regelung schaffen?

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Community-Antworten (5)

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seehas

30.10.2019 um 09:06 Uhr

Da gilt zunächst einmal § 9 ArbZG: Da steht eindeutig, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. In § 10 desselben Gesetzes sind Ausnahmen formuliert. Wenn euer AG darüber hinaus eine Sonderregelung hat, lasst sie euch doch einfach vorlegen. In § 2 EntgeltfortzahlungsG ist geregelt, dass für gesetzliche Feiertage der Lohn weiterzuzahlen ist. Wenn ihr also am Feiertag arbeitet, dann sind die gearbeiteten Stunden Mehrarbeit. Dafür muss innerhalb von zwei Wochen ein freier Tag mit Lohnfortzahlung gewährt werden.

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XYZ68

30.10.2019 um 09:08 Uhr

Für die Feiertagsarbeit muss es eine Genehmigung der Kontrollbehörde geben, lasst die euch zeigen. (Bzw. das entsprechende Gesetz / Urteil, dass Callcenter vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen sind).

Ansonsten seid ihr bei der Verteilung der Arbeit auf die Wochentage in der Mitbestimmung nach § 87.

Gibt es denn aktuell bei euch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit? Diese Zuschläge müssen natürlich auch bei regionalen Feiertagen gezahlt werden.

Sind die Sonn- und Feiertage im regulären (mitbestimmungspflichtigen) Dienstplan verplant?

Übrigens dürfte jetzt auch der Antrag für die Kontrollbehörde auf Sonn- und Feiertagsarbeit für nächstes Jahr aktuell gestellt werden. Die Behörde benötigt dann auch die Stellungnahme des Betriebsrates.

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Pjöööng

31.10.2019 um 15:10 Uhr

Zitat (seehas): "In § 2 EntgeltfortzahlungsG ist geregelt, dass für gesetzliche Feiertage der Lohn weiterzuzahlen ist."

Hast Du den Paragraphen auch mal angeschaut? "Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte." Frage an Dich: Fällt hier Arbeitszeit in Folge eines gesetzlichen Feiertages aus? (Kleiner Tipp der bei der Beantwortung helfen könnte: Die Kollegen haben an diesem Tag gearbeitet.)

"Wenn ihr also am Feiertag arbeitet, dann sind die gearbeiteten Stunden Mehrarbeit."

Eine gewagte These!

"Dafür muss innerhalb von zwei Wochen ein freier Tag mit Lohnfortzahlung gewährt werden."

Auch das noch? Wo hast Du das denn her? Bisher kenne ich nur den Ersatzruhetag...

G
ganther

31.10.2019 um 16:58 Uhr

bei call-center eine ganz heikles Thema. Unsere Service-Tochter in Frankfurt hatte eine Dauergenehmigung von der Gewerbeaufsicht für ihren 365/24-Service. Irgendwann popelete der BR auch rum an dem Thema Arbeitszeit und Freizeitausgleich. Unser Konzern hat sich das 2 Jahre angeschaut. Seit dem haben wir kein Call-Center mehr in Ffm dafür eine neue Tochter-GmbH in Tschechien mit fast 500 Mitarbeitern... Soll nicht heißen, dass man als BR nicht in dem Thema tätig werden soll, aber ich würde mir erst mal einen Überblick verschaffen: was für Genehmigungen hat der AG, was steht in den Arbeitsverträgen der MA etc. Danach mal mit einem Anwalt sprechen und die Taktik festlegen, denn die Rahmenbedingungen sind da entscheidend

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DummerHund

04.11.2019 um 13:25 Uhr

@Werner2911 Erst einmal sollte ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag weiter helfen. In der Regel ist es aber so, das der Feiertag des Arbeitsortes zählt. Aufgrund deiner erstellten Lohnabrechnung und der abgeführten steuerlichen Sozialabgaben von 0,5 Prozent mehr wegen Buß-und Bettag ist dem AG bekannt das dieser Tag für dich ein Feiertag ist. Also kann es ihm gar nicht scheiß egal sein. Und ich weiß auch nicht ob eine Steuerbehörde begeistert ist wenn aufgrund dessen Sozialabgaben falsch berechnet und abgeführt werden. Ob der AG dann eine Ausnahmegenehmigung hat oder nicht ist erstmal Zweitrangig. Unter Vorlage dieser Genehmigung muß der AG für den Buß- und Bettag beim BR erstmal einen Antrag auf Mehrarbeit (oder wie immer man das in einzelnen Betrieben nennt) stellen und dieser muß dem zustimmen. Ein Cleverer BR kann eine Genehmigung mit Festsetzung wann der Ersatzruhetag zu erfolgen hat verbinden.

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