W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeiten in BRB am Reformationstag?

W
Wind
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, wie ich von Euch bereits mitbekommen habe, muss ich als Brandenburger auch am Reformationstag arbeiten gehen, wenn mich der Arbeitgeber an diesem Tag in Berlin einsetzt, wo ja am Reformationstag kein Feiertag ist. Es spielt wohl auch keine Rolle mehr, dass unser Firmensitz in Brandenburg ist.Na gut. Was ist aber , wenn ich an diesem Tag in die Kirche gehen will oder ich diesen Tag schon bei der Urlaubsplanung am Anfang des Jahres als freien Tag beantragt habe, weil ich mit der Familie etwas vor habe? Bitte helft mir. Danke

4.41704

Community-Antworten (4)

B
Betriebsrat

11.10.2007 um 11:34 Uhr

Wenn im Arbeitsvertrag steht das der Mitarbeiter überall einsetzbar ist muss gearbeitet werden, wenn aber der Dienstsitz und Dienstvertrag für das Land Brandenburg gilt muss der Tag als Feiertagsarbeit vergütet werden, heißt 100 % Aufschlag wenn ein Tarifvertrag besteht.

M
Marcus

11.10.2007 um 11:51 Uhr

Wind,

bezüglich möglicher Zuschläge sollte besser in den komnkret geltenden TV geschaut werden.

Wenn für diesen Tag Urlaub beantragt und gewährt wurde (bzw., da für Feiertage eigentlich kein Urlaub beantragt werden muss, dieser Feiertag in einen beantragten und genehmigten Urlaubszeitraum fällt), dann kann der AG den Urlaub grundsätzlich nicht wiedrrufen.

Ansonsten schaust Du in des Feiertagsgesetz des Landes Berlin: "§ 2* Kirchliche Feiertage (1) Kirchliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind. (2) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der kirchlichenVeranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen."

Die Freistellung wird jedoch ohne Entgeltfortzahlung erfolgen.

K
Kölner

11.10.2007 um 12:41 Uhr

@Marcus "[...] (bzw., da für Feiertage eigentlich kein Urlaub beantragt [...]" Naja. Das kann dennoch vorkommen!

no games, just reality!

W
Waschbär

11.10.2007 um 12:45 Uhr

Kölner,

ich falle grade vom Glauben ab !

Ihre Antwort