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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratsaktivitäten 1.5 Jahre ruhen lassen - ist die Wiederaufname ohne weiteres möglich?

B
Bagger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

2006 wurde in unserem Gemeinsammen Betrieb von zwei Unternehmen, in Verkennung des Betriebsbegriffs, für jedes Unternehmen ein eigener Betriebsrat gewählt. Sechs Monate später sind alle Mitarbeiter aus unserem Unternehmen, dass das Kleinere ist in das andere, also das Größere Unternehmen gemäß §613a übergegangen. Unser Unternehmen besteht nur als Holding Gesellschaft weiter und hält die Geschäftsanteile des weiterproduzierenden größeren Unternehmen, in dem jetzt alle Arbeitnehmer beschäftigt werden. Von der Geschäftleitung wurde uns mitgeteilt, dass wir in einen Betrieb wechsel, in dem bereits ein Betriebsrat besteht, der nun für alle Arbeitnehmer zuständig ist. Das haben wir erst einmal so zur Kenntniss genommen und haben unsere Betriebsratsaktivitäten bis heute ruhen lassen.

Wir sind nicht von unseren Betriebsratämtern zurückgetreten und auch nicht von einem Gericht unseres Amtes enthoben worden.

Jetzt ist uns bekannt geworden, wenn in Verkennung des Betriebsbegriffs, für zwei Unternehmen die einen gemeinsammen Betrieb führen, zwei Betriebsräte gewählt werden und die Wahlen nicht angefochten werden, bleiben diese bis zur nächsten regelmäßigen Betriebsratwahl im Amt, auch wenn sich zwischenzeitlich raustellt das es sich hier um einen Betrieb handelt.

Wir möchten unser Betriebsratamt natürlich weiter ausüben, ist das Möglich?

Wie können wir sinnvoller Weise vorgehen?

Mit der Geschätsleitung oder dem anderen Betriebsrat zu reden halte ich für sinnlos.

Bei einer feststellungsklage das die beiden Unternehmen schon immer einen Betrieb geführt haben werden wir sicher Recht bekommen.

3.64401

Community-Antworten (1)

P
Petrus

18.04.2008 um 11:23 Uhr

Guck dir mal §21a BetrVG an - 6 Monate nach der Verschmelzung Neuwahlen...

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