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BV ruhen lassen

C
COLOR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben im Betriebsrat beschlossen, dass wir eine Betriebsvereinbarung für eine gewisse Zeit "ruhen" lassen. Dieses wurde auch mit dem AG so besprochen!

Wir wollten die BV lieber ruhen lassen als das der AG uns diese BV kündigt! Meiner Meinung nach, ist dieses möglich da wir BR + AG eine gemeinsame Absprache getroffen haben. Hier geht es ganz bestimmt nicht darum das der AG uns vorschreibt, was wir zu tun haben. Wir waren in unserer Entscheidung absolut frei!

Nun wird uns vorgeworfen, dass wir als BR dieses nicht machen können. Ein BV könnte nicht für eine gewisse Zeit "ruhend" gestellt werden.

Welche Erfahrung habt Ihr mit solch einer "Ruhephase" eine BV und wie sieht die ganze Sache Gesetzlich aus?

Vielen Dank für eure Antworten.

Viele Grüße

Rainer

1.61607

Community-Antworten (7)

G
gironimo

07.03.2016 um 11:20 Uhr

Da wäre ich schon mal gespannt, was der Inhalt der Vereinbarung ist.

Ich habe auch meine Zweifel, ob lediglich eine "Absprache" mit dem AG wirken kann. Ansprüche aus einer BV gelten nun einmal unmittelbar und zwingend.

C
Color

07.03.2016 um 12:46 Uhr

Hallo Gironimo,

"Da wäre ich schon mal gespannt, was der Inhalt der Vereinbarung ist."

Ist doch erstmal nicht relevant!?

Wie sieht das denn aus, wenn es eine "Regelungsabrede" zwischen dem AG und dem BR über die Aussetzung einer BV gibt?

Ich möchte unterstreichen, dass wir kein AG-höriger BR sind. Der AG hatte damals gute Gründe um uns zu bitten darüber zu beraten, diese BV auszusetzen! Was der BR in einer Betriebsratssitzung auch so beraten und beschlossen hat!

Wir haben auch kein aktuelles Problem wegen dieser "Aussetzung". Wir werden nur darauf hingewiesen, dass wir dieses damals nicht hätten machen dürfen/können. Wir wollen in Zukunft richtig oder anders verfahren, wenn dieses Aussetzung aus gesetzlicher Sicht falsch war!

Vielen Dank für weitere Antworten.

Viele Grüße

Rainer

G
gironimo

07.03.2016 um 13:44 Uhr

Bei einer BV erlangt u.U. ein AN einen Rechtsanspruch, den er ggf. vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann. Die BV unterliegt den Regeln des § 77 BetrVG.

Eine "Regelungsabrede" hingegen wird vom BetrVG eigentlich nicht erfasst. Da gelten "nur" die Grundsätze für Verträge. Ob die aufheben können, was quasi per "Gesetz im Betrieb" festgelegt wurde?

Die Absprache könnte in so fern gelten, dass der BR dem AG zusagt, keine Rechtsmittel einzulegen, wenn der AG die BV nicht anwendet. Aber was ist, wenn ein AN seine Ansprüche geltend macht?

P
Pjöööng

07.03.2016 um 15:02 Uhr

Zitat (Color): "Ist doch erstmal nicht relevant!?" (Inhalt der Vereinbarung)

Doch ist es! Die Antwort könnte davon abhängen, ob der Sachverhalt einigungsstellenfähig ist oder nicht.

Zitat (Color):

Wie sieht das denn aus, wenn es eine "Regelungsabrede" zwischen dem AG und dem BR über die Aussetzung einer BV gibt?<

Eine Regelungsabrede hat keine Normwirkung, sondern bindet nur die Vertragspartner schuldrechtlich. Ob sie hier etwas bewirken könnte, hängt daher vom Inhalt der BV ab.

Zitat (gironimo): "Die Absprache könnte in so fern gelten, dass der BR dem AG zusagt, keine Rechtsmittel einzulegen, wenn der AG die BV nicht anwendet."

Sorry, aber diese Vereinbarung dürfte unzulässig und unwirksam sein.

A
AlterMann

07.03.2016 um 16:31 Uhr

Zitat Pjöööng: Sorry, aber diese Vereinbarung dürfte unzulässig und unwirksam sein.

Aber auch dabei käme es auf den Inhalt der BV an. Wenn z.B. der AG plötzlich viele Mitarbeiter schnell einstellen muss und der BR sich mit dem AG einigt, deshalb vorübergehend auf die in einer BV festgelegten internen Ausschreibungsfrist von zwei Wochen zu verzichten und mit einer Woche zufrieden zu sein, dann wäre eine Nebenabrede dazu in meinen Augen völlig ausreichend. Die geltende Frist wäre in der jeweiligen Ausschreibung ja genannt.

Wenn eine Produktionshalle unter Wasser steht, der AG die Produktion deshalb vorübergehend in andere Räume verlagert und statt einer Schicht zwei Schichten/Tag fahren will, um alle Mitarbeiter weiter beschäftigen zu können, wäre eine solche Nebenabrede in meinen Augen schon grenzwertig. Da wäre es sicher besser, eine BV über das Ruhen von Teilen der sonst geltenden Arbeitszeitregelung zu beschließen.

P
Pjöööng

07.03.2016 um 18:02 Uhr

alterMann,

muss ich Dir jetzt ernsthaft den Unterschied zwischen einer Vereinbarung a la "der BR sich mit dem AG einigt, deshalb vorübergehend auf die in einer BV festgelegten internen Ausschreibungsfrist von zwei Wochen zu verzichten" und einer "Absprache, dass der BR dem AG zusagt, keine Rechtsmittel einzulegen, wenn der AG die BV nicht anwendet" darlegen?

G
Globus

07.03.2016 um 18:13 Uhr

Vor dem eventuellen Hintergrund, dass es sich hier um eine Sache der erzwingbaren Mitbestimmung handelt, ist mein Rechtsverständnis, dass der BR und AG eine BV darüber abschließen könnten, dass in der Zeit von ... bis... die BV XYZ ruht - der BR also in dieser Zeit auf seine Mitbestimmung verzichtet...

Aber warum sollte ein BR sowas wollen?

Oder geht es hier nicht um eine erzwingbare Mitbestimmung, das folgenden Satz logisch erscheinen lassen würde: "Wir wollten die BV lieber ruhen lassen als das der AG uns diese BV kündigt!"

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