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GBR Abwahl eines Mitglieds

S
Stauderprinz
Okt 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe mal eine kurze Frage. Wie sieht es aus wenn wir jemanden aus dem GBR abwählen ( lt. § 49 BetrVG) muss die Person zur Sitzung eingeladen werden wo dieses beschlossen wird???

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Community-Antworten (5)

K
kratzbürste

28.10.2019 um 08:45 Uhr

Ja - bei der Wahl hat es ja auch teilgenommen.

S
seehas

28.10.2019 um 09:25 Uhr

Ob er es rechtlich muss glaube ich bar nicht mal. Der BR kann einen solchen Beschluss auch in Abwesenheit fassen. Allerdings wäre es kein guter Stil so vorzugehen. Schlicht gesagt, ich halte so ein Vorgehen für Feig!

T
takkus

28.10.2019 um 10:28 Uhr

Kann sein das es feige ist, aber es gibt für den BRV keine Verpflichtung diesen Tatbestand ausschließlich auf die TO zu setzen, wenn der Delinquent nicht verhindert ist. So sollen doch wohl schon einige BRV`s nach ihrem Urlaub keine BRV mehr gewesen sein.....

C
celestro

28.10.2019 um 10:29 Uhr

solange das Mitglied verhindert ist, kann man es auch in Abwesenheit abwählen. Finde ich allerdings auch eine sehr feige Nummer. Warum nicht in Anwesenheit? Weil sich das Mitglied dann nicht einmal erklären kann?

S
stehipp

28.10.2019 um 11:59 Uhr

Celestro, das wäre ein Grund, ein anderer, weil dann das Abstimmungsergebnis vielleicht ein anderes wäre. Ein Schelm wer böses dabei denkt :-))

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