Erstellt am 26.10.2019 um 15:12 Uhr von ganther
Niemand... Die MA kündigt sich selber. Sei froh dass der AG überhaupt was sagt
Erstellt am 26.10.2019 um 20:03 Uhr von Karma
Wir dachten nur so an § 167 (1) SGB IX.
Als die MA 6 Wochen krank war, hat sich der AG nicht bei den Interessenvertretungen insbesondere bei der SBV gemeldet. Dadurch wurde uns der Fall erst bekannt, nachdem das „Kind in den Brunnen gefallen” war.
Wir haben das Gefūhl, die MA ist vom AG zu ihrem Eintschluss beeinflusst worden.
Erstellt am 27.10.2019 um 11:59 Uhr von Dummerhund
Bei Kündigungen während der Probezeit seit ihr außen vor; wie ganther oben schon schreibt.
Erstellt am 27.10.2019 um 15:06 Uhr von Karma
Uns geht es um die Geschehnisse vor der Eigenkūndigung der MA. Sollte der AG wegen der mehr als 6 Wo. Krankheit Druck auf die MA ausgeūbt haben. Und hat er uns nicht nach SGB IX § 167 (1) informiert, verstõßt er gegen AG-Pflichten. Zu diesem Zeitpunkt stand noch gar keine Kūndigung im Raum. Die “Grūnde der Krankheit” waren ja noch nicht bekannt.
Erstellt am 27.10.2019 um 19:14 Uhr von celestro
wenn der AN von sich aus kündigt, seit Ihr so oder so raus. Die MAin könnte ggf. rechtlich dagegen vorgehen (wenn Sie unter Druck gesetzt wurde). Vielleicht wäre Sie mal lieber vorher zu Euch gekommen. Aber das sagt sich so leicht ....
Erstellt am 28.10.2019 um 08:48 Uhr von seehas
Auch der AG hätte zum Ende der Probezeit kündigen können. Da seid ihr auch nicht in der Mitbestimmung. Vermutlich hat der AG der MA klargemacht, dass sie die Probezeit nicht bestehen wird und ihr die Möglichkeit eröffnet selbst zu kündigen. Mitunter sieht das später besser aus im Lebenslauf. Kurzfristig löst es eine Sperre beim Bezug von ALG aus. Aber wie gesagt, egal wie es läuft, ihr habt da keine Aktien drin.
Erstellt am 28.10.2019 um 09:07 Uhr von wdliss
"Da seid ihr auch nicht in der Mitbestimmung." Quelle?
Erstellt am 28.10.2019 um 09:41 Uhr von xyz68
Weil das Anhörungsrecht bei Kündigung nun mal keine Mitbestimmung ist! Der Betriebsrat wird gehört und kann Bedenken aussprechen. Das ist keine Mitbestimmung. Der Arbeitgeber kann auch kündigen, wenn der BR der Kündigung widerspricht.
Und wenn ein Mitarbeiter selbst kündigt, ist der Betriebsrat außen vor. Ist leider so.
Erstellt am 28.10.2019 um 09:50 Uhr von wdliss
"§ 102 BetrVG - Mitbestimmung bei Kündigungen"
Da solltest du dein Wissen wohl am besten nochmal dem Gesetzgeber mitteilen @xyz68
Allgemein solltest du dein Wissen in Bezug auf diesen Paragraphen nochmals genau hinterfragen.