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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

"Nachwahl" für ein Ersatzmitglied (Vertreter) in einem drei-köpfigen Betriebsrat

W
walter56564
Nov 2016 bearbeitet

Hallo!

Ich wurde im Oktober 2007 von meiner Firma Mitarbeiter (großer Deutscher Konzern) fristlos gefeuert. Der BR hat der Kündigung widersprochen. Jetzt läuft das Kündigungsschutzverfahren. Im Verhandlungstermin bekomme ich dann wahrscheinlich recht damit, dass diese fristlose Kündigung zurückzunehmen ist.

Im Unternehmen gibt es einen 3-köpfigen Betriebsrat und einen Vertreter. Nachdem im Sommer ein Betriebsratsmitglied ausgeschieden ist, ist der Vertreter nachgerückt. Und nun kommt meine Frage: Sollte die Verhandlung positiv ausgehen, ist meine Idee, für den Betriebsrat zu kandidieren. Da die Stelle des Ersatzmitglieds "frei" ist, ist die naheliegende Idee, einen Wahlvorstand einzuberufen und eine "Nachwahl" für dieses Ersatzmitglied durchzuführen. (Ich weiß, das sind alles Dinge, die der Betriebsrat durchführen muss.)

Die grundsätzliche Frage ist, ob das in dieser Form geht oder ob die Nachweil eines Ersatzmitgliedes so nicht möglich ist, oder ob nur eine komplette Neuwahl möglich wäre.

Danke für einen Hinweis jürgen

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Community-Antworten (3)

N
Nemeth

17.04.2008 um 17:18 Uhr

hallo jürgen,

ne ne ne, so geht das nicht. Lt. Deinen Ausführungen habt ihr einen funktionsfähigen BR und eben kein Ersatzmitglied. Eine "Nachwahl des Ersatzmitgliedes" gibt es nicht. Auch eine Neuwahl ist bei dieser Konstellation nicht durchzuführen. Das heißt:

  1. Neuwahlen im Frühjahr 2010 bei regelmäßigem Termin.

  2. Oder Neuwahl, wenn ein weiteres Mitglied aus dem BR ausscheiden sollte.

H
HPB

17.04.2008 um 18:49 Uhr

Das BetrVG sieht, da gebe ich Nemeth Recht, keine Nachwahlen vor. Die einzige Möglichkeit von Neuwahlen wäre gegeben, wenn der BR zurücktritt. Frage: Hast Du gemäß §102 Abs. 5 BetrVG aufgrund des Widerspruchs des BR beim Arbeitgeber Deine Weiterbeschäftigung beantragt?

P
Petrus

17.04.2008 um 18:52 Uhr

@HPB: §102(5) BetrVG ist bei ao. Kündigung nicht einschlägig

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