Erstellt am 16.04.2008 um 12:26 Uhr von RolfH
Hallo GBR,
nachfolgend Auszug aus Datenbank mit Urteilen:
Pfändung
Eine Pfändung der Abfindung ist zulässig, sie ist insoweit dem Arbeitseinkommen gleichgestellt (BAG vom 12.9.1979 – Az: 4 AZR 420/77 –, in: AP Nr. 10 zu § 850 ZPO). Da es sich um eine nicht wiederkehrende Vergütung handelt, kann der Antrag nach § 850i ZPO gestellt werden, um dadurch Teile der Abfindung der Pfändung zu entziehen.
Abtretung
Die Abtretung der Abfindung ist zulässig, auch als sog. Vorausabtretung.
Aufrechnung
Die Aufrechnung durch den Arbeitgeber ist zulässig (z.B. mit Gegenansprüchen).