Erstellt am 15.04.2008 um 15:12 Uhr von Petrus
Folge dem Link zum Betriebsverfassungsgesetz. Im Inhaltsverzeichnis gibt es die Punkte "Wahlberechtigung" und "Wählbarkeit".
Und den Rest der Hausaufgabe bitte selbständig erledigen ;-)
Erstellt am 15.04.2008 um 15:23 Uhr von waschbär
Liebe Nicole,
wir sind hier kein Call Center. Wir machen das hier unendgeltlich und unter dem Aspekt BR helfen BRs.
DU aber schreisst ja schon nach einer Gewerblichenauskunft. Und willst auch noch Service und das hier in der Servcie Wüste .-)
Ich würde dir gerne Helfen .... Was bekomme ich dafür oder was bekommt meine Buckerlige Verwandschaft im Tierheim dafür ?
Erstellt am 15.04.2008 um 15:37 Uhr von Immie
@waschbär
Komm schon...sei kuschelig und hilfsbereit...und dann hilft Nicole dir das nächste Mal bei deinen Hausaufgaben...
Erstellt am 15.04.2008 um 16:01 Uhr von waschbär
Immi,
na gut :-)
Leiharbeiter sind nach § 7 Satz 2 des BetrVG bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, sofern sie dort länger als 3 Monate eingesetzt werden. Sie können somit wählen,
Erstellt am 15.04.2008 um 16:06 Uhr von Immie
Pfiff...Waffel mit Schoko...;-))
Und ich spendiere deinen Freunden morgen ne Banane...Schoggi geht leider nicht
Erstellt am 15.04.2008 um 16:07 Uhr von Soenke
qWaschbär
Du musst der Nicole aber auch sagen das.Wähen dürfen sie, zählen aber – so das BAG – dennoch nicht bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG mit (BAG, Beschluss vom 16.4.2003, Az.: 7 ABR 53/02).!
Gell Bärchen wer A sagt muss auch B sagen !Oder wie Du sagen würdest, der Zweite Bussi geht auf den Mund.