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Verkauf der Firma - wann muss die GL den BR informieren?

N
NICK
Jan 2018 bearbeitet

wir sind eine gmbH & co kg. unsere geselschafter wollen wegen schlechter auftragslage 51% verkaufen.... es gibt einen kaufinteressenten - der BR hat einen beschluss der GL vorgelegt, einen anwalt zu beratung anzusprechen. zur zeit kommt keine info wie es weiter geht, wann muss die GL den BR informieren ?

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Community-Antworten (3)

W
Werner

15.04.2008 um 15:54 Uhr

Moin Nick, wegen der Komplexität der Angelegenheit würde ich externe Hilfe in Anspruch nehmen, einen FA-Arbeitsrecht und auch die Gewerkschaft. es muß geklärt werden ob es sich um einen Betriebsübergang nach §613a BGB und/oder eine Betriebsänderung nach §111 BetrVG handelt. Dieses Thema ist wirklich zu heftig als das es der BR allein auf die Reihe kriegen kann.

K
Kölner

15.04.2008 um 21:18 Uhr

@Werner Siehst Du hier wirklich schon einen § 613a BGB?

W
Werner

16.04.2008 um 08:59 Uhr

@Kölner, eventuell könnte es einer sein. Es könnte sich der handelnde Gesellschafter in Person ändern! Sehr komplex die Angelegenheit, deshalb externe Hilfe unbedingt erforderlich! Bei einer GmbH & Co KG ist die Errichtung einer GmbH als Komplementär und einer KG als Kommanditist erforderlich. Beide sind selbständige Gesellschaften. Vielfach ist es in der Praxis so, dass die GmbH als Komplementärin in eine bestehende KG eintritt, bei gleichzeitigem Austritt der bisherigen Komplementäre. Die Beschlüsse der GmbH werden in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, jede 50,00 EUR Kapitaleinlage gewähren eine Stimme (§ 47 GmbHG). Sofern also ein Gesellschafter über mindestens 50 Prozent des Stammkapitals verfügt, hat er entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Er kann insbesondere Beschlüsse, die sein Arbeitsverhältnis benachteiligen würden, verhindern, sodass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet.

Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch andere Möglichkeiten der Stimmverteilung und Beschlussfassung vorsehen (§ 45 GmbHG), wie z.B. Stimmverteilung nach Köpfen, Vetorecht, Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit o.Ä. Ein maßgeblicher Einfluss ist in diesen Fällen nicht nur dann gegeben, wenn ein Gesellschafter durch sein Stimmrecht Beschlüsse herbeiführen kann. Auch wenn er Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (z.B. durch Sperrminorität) liegt ein maßgeblicher Einfluss vor und ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist ausgeschlossen.

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