Erstellt am 15.04.2008 um 07:29 Uhr von Kölner
@Victor
Man muss bei einer solchen Frage irgendwie erstmal nachfragen:
Meinst Du die Freistellung bei mehr als 200 AN?
oder
Meinst Du eine Freistellung von der Arbeit z.B. nach § 37 BetrVG?
Im ersten Fall wählt der gesamte BR die Freistellung. Im zweiten Fall die bist Du nur Deinem Gewissen verantwortlich...
Erstellt am 15.04.2008 um 17:56 Uhr von Victor
Nein, ich meine den Anspruch des BR auf eine Ersatzfreistellung im Falle einer Verhinderung eines freigestellten BR-Mitgliedes (Fittung §38, RN 47,49 (S.684 23. Auflage). Wie werden diese Ersatzfreigestellte bestimmt?
Erstellt am 15.04.2008 um 18:23 Uhr von Immie
@Victor
Verstehe ich nicht. Du zitierst den § , sogar Randnr.
Was ist denn jetzt unklar?
Erstellt am 16.04.2008 um 09:44 Uhr von Victor
Ganz einfach, die oben genannten Ersatzfreigestellten (im Falle einer Verhinderung eines freigestellten BR-Mitgliedes) wurden noch nie in dieser Form (Nachwahl vom BR und geheim) bestimmt. Macht ein Orga-Team. Daher war die Frage, ob dieser §38 (Ersatzfreigestellte) zwingend eingehalten werden muss oder ob es eine Regelung gibt (die ich noch nicht kenne, daher auch die Frage), das man diese Aufgabe einem "Orga"-Team übertragen kann. Wie sieht die Realität aus, denn wo kein Kläger da kein Richter. Bestimmt ihr die Ersatzfreigestellte immer nach § 38? (Bei der Wahl der Freigestellten in der konstituierenden Sitzung wurden nicht die Ersatzfreigestellten in "Vorrat" mitgewählt)
Erstellt am 16.04.2008 um 10:14 Uhr von Immie
Na Super.
Warum geht das hier nicht?
Erstellt am 16.04.2008 um 10:15 Uhr von Immie
@Victor
Wenn es auch anders möglich wäre,würde im §38 BetrVG ja stehen
...oder wie ihr wollt...
Erstellt am 16.04.2008 um 10:19 Uhr von Immie
Den Rest will der Admin nicht:-(
Erstellt am 17.04.2008 um 18:55 Uhr von Victor
Vielen Dank für die Antworten. Die nächste BR-Sitzung wird bestimmt nicht langweilig, garantiert.