Soziale Auswahl bei Arbeitsplatzabbau
Wir sind ein Unternehmen der Entsorgungsbranche. Wenn wir durch eine neue Ausschreibung das Gelbe System nicht bekommen, dann wären z.B. 10 Lader und 10 Fahrer zu viel. In unserer Firma werden jedoch auch Handkehrer, Standplatzreiniger, Kehrmaschinenfahrer, Fahrer im Behälterdienst und Papierkorblehrer beschäftigt. Muss der AG eine Soziale Auswahl mit Punkten durchführen und Z.B. einen Lader zum Handkehrer machen mit der Folge das der ursprüngliche Handkehrer aufgrund niedrigerer Punktezahl entlassen wird oder anderes Beispiel Müllfahrer zum Kehrmaschinenfahrer machen und den ursprünglichen Kehrmaschinenfahrer entlassen aufgrund niedrigerer Punktezahl???d.h. muss bei einer sozialen Auswahl durch den AG und BR alle anderen Tätigkeitsgruppen berücksichtigt werden die die jeweilige Bedrohten Arbeiter auch ausüben könnten Z.B. ungelernte ohne besondere Anforderungen zu ungelernt ohne besondere Anforderungen; Fahrer mit FS C zu Fahrer mit FS C
Wäre der Lohnunterschied mit Besitzstand zu schützen????
Ich hoffe Ihr versteht meine Fragen und könnt diese beantworten. Gruß Sunni
Community-Antworten (3)
23.06.2005 um 11:30 Uhr
Bei der Sozialauswahl sind alle im Betrieb beschäftigten AN mit vergleichbaren Tätigkeiten zu berücksichtigen. Es kann also auch andere Treffen, die bisher eine andere Tätigkeit ausgeübt haben als diejenigen deren Tätigkeit wegfällt. Was vergleichbar ist, kann man schlecht aus der Ferne beurteilen.
Zu beachten wären die betrieblichen Hirarchien, die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeiten, die notwendigen Qualifikationen u.s.w.
Am Besten holt Ihr Euch sachverständigen Rat ein (Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht)
23.06.2005 um 12:14 Uhr
Vielen Dank erst einmal für deine E-Mail. Weisst du vielleicht noch ob der Arbeitgeber verpflichtet ist die Lohndifferenz durch Besitzstand zu schützen????
23.06.2005 um 13:22 Uhr
solche Dinge wären Gegenstand eines Sozialplans, den Ihr aushandeln solltet. Das gelbe System zu haben oder nicht mehr zu haben dürfte als wesendliche Betriebsänderung im Sinne des §111 BetrVG anzusehen sein.
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