Krank bei unregelmäßiger Teilzeit - nacharbeiten oder passt da § 4 Abs. 1 EfzG?
Guten Morgen,
ein AN der einen Vertrag hat über 60h/Monat wurde krank. Er fehlte 3 Tage und ihm wurden 9h gutgeschrieben (60:4=15h/W; 15:5=3h/T).
Allerdings arbeitet der AN unregelmäßig. Er war an diesen 3 Tagen für insgesamt 16h eingeteilt. Muss er jetzt die 7h nacharbeiten, oder passt da § 4 Abs. 1 EfzG?
"...Bemessungsgrundlage für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit, die durch die Krankheit ausgefallen ist. Entscheidend ist daher nicht die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, sondern die für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Arbeitsunfähigkeit maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit. Dies entspricht dem sogenannten Entgeltausfallprinzip. Nach dem Entgeltausfallprinzip wird die individuelle regelmäßige Arbeitszeit, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist, bezahlt..."
Vielen Dank im vorraus
Community-Antworten (7)
14.04.2008 um 11:55 Uhr
Du gibst dir doch schon selbst die Antwort. Es gilt das Lohnausfallprinzip. War er bereits laut Schichtplan für 16 Stunden eingeteilt, dann sind ihm auch diese 16 Stunden zu bezahlen.
14.04.2008 um 12:03 Uhr
Hallo zusammen, dieses sehe ich aber anders. Die regelmäßige Arbeitszeit des AN beträgt 3 Std/Tag. Wenn er drei Tage krank ist, bekommt er 9 Stunden vergütet. Die 7 Stunden braucht er nicht nacharbeiten, er muß nur im Monatsschnitt auf 60 Stunden kommen.
14.04.2008 um 12:12 Uhr
@pit47 Er arbeitet unregelmäßig, also ist seine regelmäßige Arbeitszeit nicht "3 Stunden am Tag"., er hat nämlich gerade garkeine regelmäßige Arbeitszeit. War er nicht bereits für eine bestimmte Schicht eingeteilt, dann nimmt man den Durchschnittswert. Wenn aber bereits feststand, dass er an den 3 Tagen für 16 Stunden eingeteilt war, dann ist ja gerade der Lohn für 16 Stunden ausgefallen. Und da das sog. Lohnausfallprinzip gilt, bekommt er auch diese 16 Stunden bezahlt.
14.04.2008 um 12:32 Uhr
@Efaienaerbeer,
hier ein Urteil dazu:
"Bei unregelmäßiger Arbeitszeit ist zur Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen."
LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2007, Az. 18 Sa 372/07, Volltext-ID: 3K161547
Also 60 Stunden im Monat und 3 Stunden am Tag.
14.04.2008 um 21:50 Uhr
Hi,
der AN war noch nie für 3h/Tag eingeteilt. Er arbeitet nur max 3 Tage in der Woche und das jeweils entweder für 4h oder 8h. Wenn dann mal weniger los ist, kann er früher gehen.
Von daher passt dann doch beides, oder? Denn der Vergleichszeitraum der letzten 12 Monate sieht ja so aus (4h/8h).
Und er müsste schon nacharbeiten, denn es fehlen ja 7h auf dem Stundenkonto. Gruß
14.04.2008 um 23:08 Uhr
"Bei unregelmäßiger Arbeitszeit ist zur Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen." LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2007, Az. 18 Sa 372/07, Volltext-ID: 3K161547<
Hier geht es um die Höhe des zu zahlenden Entgeltes. Bei unregelmäßiger Arbeitszeit kann es z.B. sein, das in den drei Monaten vor der Krankheit gar nicht, oder extrem wenig gearbeitet wurde, deswegen werden dann die 12 Monate für die Höhe des durchschnittlichen Entgeltes zugrunde gelegt.
Und er müsste schon nacharbeiten, denn es fehlen ja 7h auf dem Stundenkonto.<
Nacharbeiten muß er gar nichts, denn wenn es eine Vorplanung mit 16 Std gibt, sind diese gutzuschreiben, genauso, wie vorgeplanter FZA während der AU als genommen gilt. Krank ist wie gearbeitet und die 7h fehlen zu Unrecht auf seinem Stundenkonto.
ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit, die durch die Krankheit ausgefallen ist.<
15.04.2008 um 09:28 Uhr
@ nicoline
Vielen Dank, das hilft weiter.
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