Erstellt am 10.04.2008 um 13:18 Uhr von pit47
Hallo BRV4U,
im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird bei Arbeit auf Abruf 4 Tage genannt, aber dieses kann durch TV oder BV abgeändert werden.
Also sollte die Ankündigungsfrist in einer BV dem Betrieb angepasst werden.
Erstellt am 10.04.2008 um 18:08 Uhr von BRV4U
Hallo pit47,
greift leider nicht durch, dann schon eher §315 BGB. Eine BV haben wir (noch) nicht.
Habe gehofft, da das Gesetz nur Wischiwaschi bereithält, es gäbe evtl. Urteile aber die Suchmaschine bringt nichts konkretes. Das Problem ist wenn ich da einem MA rate, konsequent am Samstag daheim zu bleiben weil die Ankündigung erst Donnerstag mittags kam dass eben am Sa. gearbeitet werden muss, im Ernstfall entweder der Kollege wg. Arbeitsverweigerung seinen Job verliert und im umgekehrten Fall dem AG nur gesagt wird, er hätte sich geirrt.....
Erstellt am 10.04.2008 um 23:19 Uhr von paula
@BRV4U
der § 315 BGB ist hier schon der richtige Weg. Aber wie Du schon selber festgestellt hast bringt der nicht wirklich viel. Es gibt keine konkreten Vorgabenwie lange im Voraus der AG hier die Mehrarbeit anordnen muss. Das kann alles sehr kurzfristig erfolgen. Man kann auch nur jedem MA raten hier zu erscheinen, denn die arbeitsverweigerung ist schnell im Spiel. Evtl. hilft ja ein Blick in den Arbeitsvertrag ob der MA verpflichtet ist Mehrarbeit zu leisten. Aber das ist dann eine ganz andere Baustelle
Erstellt am 11.04.2008 um 09:15 Uhr von Petrus
Was ich mich Frage: Warum stimmt der BR so kurzfristig zu?
Oder wurde der BR laaaange vorher gefragt - nur die betroffenen Kollegen wurden nicht informiert oder gar gefragt?
Vielleicht braucht ihr dringend eine Rahmen-BV, in der neben dem Ausgleich auch die Ankündigungsfristen geregelt sind...
Erstellt am 11.04.2008 um 10:27 Uhr von waschbär
BRV4U,
Hoffe es hilft dir .-)
Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Umfang, Dauer und Lage der Mehrarbeitszeit .
Auch die Verteilung der Mehrarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterliegt der Mitbestimmung(BAG, 09.05.1984, 5 AZR 412/81).
Ggf.solltet ihr über eine Rahmenvereinbarung nach denken.
Das mit Arbeit auf abruf und deren folgen für den AG !ist auch ein recht gutes argument um darüber mit dem AG zu Reden !