Erstellt am 09.04.2008 um 14:14 Uhr von waschbär
@Nick,
Die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung liegt vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, durch die aufgrund inner- oder außerbetrieblicher Gründe die Kündigung dringend ist und durch andere Maßnahmen nicht beseitigt werden kann (vgl. Schaub ArbRHandbuch § 131, Rn. 2, 9. Auflage).
55 Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen, Anhörung nach § 102 BetrVG
Der "muss", nicht auswählen und oft macht er das fehlerhaft deshalb sind so viele klagen vorm gericht für den AN so Positiv.
Natürlich grade bei dieser form und in deinem fall würde ich so gar dazu raten zum Gericht zu gehen, du schreibst als ob es das normalste auf der Welt ist.IST es aber nicht !
Erstellt am 09.04.2008 um 14:31 Uhr von Bonita
Hallo Nick,
vermutlich muss bei einer einzelnen betriebsbedingten Kündigung kein Sozialplan erstellt werden.
Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine Betriebsänderung gem §§ 111 BetrVG ff habdelt. Eine insgesamt sehr komplizierte REgelung. Rechtsbesistand oder Schulúng zu dem Thema ist unumgänglich. Und auch wenn es bei Euch nur eine einzelne Kündigune handelt, besteht die Möglichkeit, dass dies zu einem Gesamtkonzept gehört, dass eine BÄ darstellt, oder dass weitere Kündigungen kommen, und das Ganze zusammen eine BÄ wird.
Unabhängig davon hat ein Mitarbeiter bei einer betriebsbedingten Kündigung oft gute Chancen, gerichtlich dagegen vorzugehen, da der AG viele Fehler machen kann. Auf jeden Fall ist die Chance gut, in einem Vergleich auch ohne Sozialplan noch eine Abfindung zu bekommen!