§119 darf er das?
Wir haben hier bei 350 MA einen 9er BR.Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind zu 50 % freigestellt.Nun arbeitet ein BRM in meiner Abteilung und ist durch BR-,BA- und GBR-Arbeit noch nicht mal zu 40 % an seiner von uns bezahlten Arbeit. Ich habe es schon mit Abmahnung versucht und mit Anweisungen den diversen BR-Veranstaltungen fernzubleiben.Jetzt kommt doch der BR mit einem 119er und zeigt mich an.Darf er das?
Community-Antworten (7)
09.04.2008 um 10:10 Uhr
Aber immer - sehr gut.
BR-Arbeit geht immer vor und Du hast keine Anweisungen zu geben den Sitzungen fernzubleiben. Als Personaler sollte man das BetrVG vielleicht mal lesen und daraus lernen.
09.04.2008 um 10:12 Uhr
Hallo personaler, der 1. April ist schon länger vorbei, aber ansonstens "JA".
09.04.2008 um 11:28 Uhr
Hallo Personaler,
erst gestern ist hier ein Hinweis an Vorgesetzte von BR-Mitgliedern veröffentlicht worden. Extra für Dich hier noch einmal...
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Gruß Der Orion
09.04.2008 um 11:31 Uhr
@Der-Orion Daran dachte ich auch gerade:-)
09.04.2008 um 11:53 Uhr
Was ist denn das ? Kann hier jeder Betriebsrat tun und lassen was er will.Früher gab es so einen schnöden Mammon nicht.Ich bin seit 2 Jahren hier im Osten und die MA werden immer überheblicher.Bei der kleinsten Überstundenanweisung gehts zum BR.Und der kommt und geht wann er will.
09.04.2008 um 12:03 Uhr
Personaler, ich empfehle die Lektüre des § 37 BetrVG, und hierzu mindestens die Absätze 2 bis 4, inklusive Kommentar. Der BR wird Ihnen sicher ein Exemplar zur Verfügung stellen, falls Sie keines haben.
Zum Thema Überstundenanordnung empfiehlt sich § 87 (1) Nr.3 BetrVG.
Wenn sie das alles gelesen (und verstanden haben) dann erübrigt sich vielleicht Ihre Polemik.
09.04.2008 um 22:53 Uhr
@personaler
Kann hier jeder Betriebsrat tun und lassen was er will.<
Ergibt sich aus dem, was Orion geschrieben hat! Empfehle, es auswendig zu lernen, vielleicht sind die bei Gericht dann milder gestimmt.
Früher gab es so einen schnöden Mammon nicht<
MAMMON ist ursprünglich ein unredlich erworbener Gewinn oder unmoralisch eingesetzter Reichtum, wenn er etwa zur lebensbestimmenden Maxime wird. Heute wird mit dem Begriff abschätzig das Geld im Allgemeinen bezeichnet
Wenn Sie solche Worte gebrauchen, dann bitte im richtigen Zusammenhang, oder haben Sie versucht, den BR zu bestechen?
Daraus resultierte, dass Mammon in Volksglaube und Literatur als personifizierter Reichtum zu einem Dämon wurde, der den Menschen zum Geiz verführt.
Oder ist es eher so, dass Sie durch das Vorhandensein eines BR zu wenig von dem schnöden Mammon abbekommen haben? Sehr traurig für Sie!!!!!
Ich bin seit 2 Jahren hier im Osten<
Vielleicht sollten Sie es viiiiiiiiiiiel weiter im Osten nochmal versuchen. Dort sind die Gewinne von Firmen, wie wir gerade alle gelernt haben, viiiiiiiiiiel größer.
Wir alle hier würden Sie nämlich überhaupt nicht vermissen und verzichten in Zukunft nur zu gerne auf Ihre Fragen. Diese wird Ihnen das Gericht sicher ausführlich beantworten.
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