Erstellt am 09.04.2008 um 08:59 Uhr von pit47
Hallo cepion,
hier ein Zitat aus dem Kommentar von DKK "Betriebsverfassungsgesetz" 11. Auflage.
"Sieht ein TV oder eine BV nachteilige Regelungen vor, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen eine Versetzung an einen geringer bezahlten Arbeitsplatz bzw. Einführung von Kurzarbeit, gelten diese Regelungen auch für BR-Mitglieder (GK-Weber, Rn. 12; Richardi-Thüsing, Rn. 11; HSWG, Rn. 11). Dies gilt aber nur, wenn keine Änderungskündigung erforderlich ist, da diese auch in der Form von Massen- und Gruppenänderungskündigungen gegenüber einem BR-Mitglied wegen des Kündigungsschutzes aus § 15 KSchG nicht ausgesprochen werden dürfen (BAG 29. 1. 81, 6. 3. 86, AP Nrn. 10, 19 zu § 15 KSchG 1969; 24. 4. 69, AP Nr. 18 zu § 13 KSchG; GK-Weber, Rn. 13; Richardi, a. a. O.; KR-Etzel, § 103 Rn. 59; Matthes, DB 81, 1165; a. A. Fitting, § 103 Rn. 12, die hierin eine verbotene Begünstigung [§ 78] und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes [§ 75] sehen; vgl. auch HSWG, a. a. O.)."