Erstellt am 15.10.2019 um 11:48 Uhr von takkus
Ich wüsste nicht, woraus sich dieses Recht für den BR ableiten sollte. Der zum Gespräch Geladene könnte auf Wunsch ein BR- Mitglied mitnehmen.
Erstellt am 15.10.2019 um 13:05 Uhr von celestro
"Der zum Gespräch Geladene könnte auf Wunsch ein BR- Mitglied mitnehmen."
Kommt wohl darauf an, was der Inhalt des Gespräches war.
Erstellt am 15.10.2019 um 13:30 Uhr von takkus
Hallo celestro,
ich leite meine Gedanken mal aus dem Eingangspost ab: "….Auszubildende ist nach der Probezeit nicht übernommen worden. Es fand ein Mitarbeiter Gespräch..."
Könnte sich im Rahmen § 82 Abs. 2 BetrVG bewegen: "Der Arbeitnehmer kann verlangen,..... und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
Nunja, die Möglichkeiten seiner berufliche Entwicklung im betrieb nach der Ausbildung können auch null sein.
Erstellt am 15.10.2019 um 17:03 Uhr von samira
Entscheident ist: Der Azubi hätte selbst den BR hinzuziehen müssen. Der AG muss es nicht von sich aus tun.
Erstellt am 16.10.2019 um 04:39 Uhr von BRHamburg
Der BR hat das Recht an dem Gespräch teilzunehmen, aber kein Anspruch wenn es von Seiten des AN nicht gewünscht wird.
Erstellt am 16.10.2019 um 09:58 Uhr von celestro
"Der BR hat das Recht an dem Gespräch teilzunehmen,"
da wir nicht wissen, worum es ging, können wir das doch gar nicht sagen.
Erstellt am 16.10.2019 um 10:07 Uhr von wdliss
"unsere Auszubildende ist nach der Probezeit nicht übernommen worden. Es fand ein Mitarbeiter Gespräch statt ohne Anwesenheit eines BR Vertreters ."
Worum wird es in dem Gespräch wohl gegangen sein, celestro?
Erstellt am 16.10.2019 um 10:20 Uhr von celestro
"Worum wird es in dem Gespräch wohl gegangen sein, celestro?"
Ich weiß es nicht ... Du aber vermutlich auch nicht, oder?
Erstellt am 16.10.2019 um 14:58 Uhr von wdliss
Doch, ich vermutlich schon.