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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beschäftigungssicherung kontra betriebsbedingte Kündigung

S
splitter
Nov 2016 bearbeitet

Im Hause existiert eine Betriebsvereinbarung über Sonderschichten in einem bestimmten Produktionsbereich. Teil dieser BV ist: "in der von Sonderschichten betroffenen Abteilung sind während der Laufzeit der BV keine betriebsbedingten Kündigungen zulässig" BV läuft noch 12 Monate. Jetzt wird der BR zu betriebsbedingten Kündigungen in eben dieser Abteilung gehört. (Ich denke der AG kennt seine BV`S nicht. Wie soll der BR richtig reagieren? Widerspruch ist schon klar...aber wie muss die Formulierung (Begründung) aussehen, dass es passt??

5.12206

Community-Antworten (6)

U
uhu

07.04.2008 um 09:29 Uhr

@splitter Zustimmung verweigern gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG mit Hinweis auf die bestehende konkrete BV mit der entsprechenden Regelung/Vorschrift.

S
splitter

07.04.2008 um 10:12 Uhr

@uhu jetzt komm ich aber in`s rotieren... §99 regelt personelle Einzelmassnahmen...von Kündigungen ist hier nicht die Rede. Und im §102 steht nichts von Betriebsvereinbarungen.

W
Werner

07.04.2008 um 11:56 Uhr

Moin, Geht doch neben dem 102er (Widerspruch "Verstoß gegen BV"ist nicht wirklich sicher)auch gleichzeitig nach 77 vor und teilt dem ArbGeb. mit das ihr einen Unterlassungsanspruch geltend macht, da bzw. wenn er sich nicht an Eure BV hält. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Ausführung der Betriebsvereinbarungen durch den Unternehmer zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Bei Verstoß gegen die geschlossene Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig von der Frage, ob es sich um eine erzwingbare oder eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder um eine Regelungsabrede handelt

S
splitter

07.04.2008 um 13:56 Uhr

Danke Werner Also Widerspruch nach §102 und gleichzeitig (im gesonderten Anschreiben) Unterlassungsanspruch nach §80. Hört sich doch gut an..

W
Werner

07.04.2008 um 16:35 Uhr

Hey splitter, nicht nach 80. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen und die Unterlassung von betriebsvereinbarungswidrigen Maßnahmen verlangen.

S
splitter

07.04.2008 um 16:52 Uhr

@Werner! Danke!

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