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Wahl Vorsitz Personalrat/ Erstzugriffsrecht für gewähltes Mitglied mit meisten Stimmen?

T
ThomasWagner
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

nach der Wahl wird der Personalrat in der ersten Sitzung den Vorstand und den Vorsitzenden wählen.

Frage an Euch:

Es soll das ungeschriebene gesetz existieren, wonach die Person mit den meisten Stimmen aus der Belegschaft das Amt des Vorsitzenden angedient bekommt. Lehnt dieser ab würde der Zweite, dann der Dritte angedient werden. Kann mir jemand sagen. ob es ggfs. dazu im I-Net Hinweise gibt bzw. waoraus sich diese Handlungsweise ergibt?

Klar ist, dass der 'Wählerwille' gezeigt hat, wem man das meiste vertrauen schenkt, nur lässt sich daraus auch ein Wahlvorschlag für den Vorsitz herleiten?

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

06.04.2008 um 23:51 Uhr

@ThomasWagner ...wie das eben so ist mit ungeschriebenen Gesetzen: Hält man sich dran, kann man den Falschen zum PRV gemacht haben, hält man sich nicht dran kann man auch falsch liegen!

Es sollte grundsätzlich der-/diejenige PRV werden, der/die die meiste Kompetenz besitzt.

T
ThomasWagner

07.04.2008 um 00:45 Uhr

@Kölner

Danke für die Auskunft.

Die Frage stellt sich, ob der Personalrat intern entscheiden kann, wer die größte Kompetenz hat oder ob man nicht trotzdem nach dem Wählerwillen gehen sollte ... beide Wege sind sicherlich möglich und behaftet mit der Frage, was ist besser?

W
w-j-l

07.04.2008 um 10:14 Uhr

Mit dem Wählerwillen ist das manchmal so eine Sache.......

Siehe Hessen, oder auch Bundesregeierung!

Ein BR ist Gott-sei-Dank nicht an dieses Votum gebunden bei der Wahl eines BRV.

B
BRV4U

07.04.2008 um 14:59 Uhr

@Thomas Wagner,

siehe §26 Abs.1 BetrVG: "Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvetreter"

Ich kann mir nicht vorstellen dass das bei einem Personalrat anders sein soll. Das Gremium bestimmt durch Wahl den Vorsitzenden und Stellv. Wer das ist entscheidet das Gremium.

P
Petrus

07.04.2008 um 15:10 Uhr

@BR4U: Beim Stellvertreter ist's ein wenig anders - aber das kann man alles im § 32 BPersVG nachlesen.

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