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Zulässige Arbeitszeit BRM

N
nicoline
Jan 2018 bearbeitet

AUßERHALB der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Antwort 4 Erstellt am 07.03.2008 - 15:45 Uhr von Der alte Heini

Frage hierzu:

AUßERHALB der regulären Arbeitszeit< außerhalb der täglichen regulären Arbeitszeit?

Folgender Sachverhalt: BR Sitzung 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr. Abends, gewollt, Nachtdienst ab 20:00 Uhr. Ist das zulässig oder nicht? Wenn ja, bitte mitteilen, wo ich dazu etwas nachlesen kann.

6.962010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

04.04.2008 um 22:35 Uhr

@nicoline Einfach nur Glauben! Und den § 37 Abs. 2 BetrVG kann man auch innerhalb kürzester Zeit auswendig lernen.

yes, strike!

N
nicoline

04.04.2008 um 23:04 Uhr

@Kölner Glauben gehört in die Kirche! Vielen Dank für Deine überaus freundliche, mir aber nichts nützende Antwort. Ich kenne den § 37 Abs. 2 aber Dir zur Erinnerung gebe ich ihn hier gern nochmal ein.

  1. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Und jetzt sag mir bitte, wo in dem § etwas dazu steht:

AUßERHALB der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen_.

Es geht hier nicht um die Minderung des Entgeltes, sondern darum, dass eine nicht freigestellte Kollegin von mir, seit sie BRM ist, immer nur über die Wochenenden mit ND eingeplant wird, obwohl sie bereit wäre, am Mittwoch (Sitzungstag) vormittags zur Sitzung und abends in den Nachtdienst zu gehen. Nach der oben aufgeführten Antwort von Heini müßte es aber doch möglich sein. Ihre Vorgesetzte gestattet ihr das nicht, mit Verweis auf das ArbZG. Ich habe in unserem Kommentar zum BetrVG dazu nichts gefunden, und die Vorgesetzte möchte es schriftlich haben, dass es gestattet ist.

Geht es etwas genauer, denn das auswendig lernen nützt mir bei diesem Problem nicht wirklich was ;-))

K
Kölner

04.04.2008 um 23:43 Uhr

@nicoline Sorry es war der § 37 Abs. 1 BetrVG - demnach hast Du schon "vorgelernt". Aber mal im Ernst... ...Du erinnerst mich fatal an eine Fragestellerin namens Nicole vom 08.10.07 - witzig ist: Sie hat die gleiche Frage gestellt!

Ansonsten: BAG-Urteil vom 19.07.1977 - 1AZR 376/74

N
nicoline

05.04.2008 um 01:47 Uhr

@Kölner na vielen Dank, geht doch! ;-))

Sorry es war der § 37 Abs. 1 BetrVG -< auch der § ist mir bekannt, aber das > BAG-Urteil vom 19.07.1977 - 1AZR 376/74 < bislang nicht.

Du erinnerst mich fatal? an eine Fragestellerin namens Nicole vom 08.10.07 - witzig ist: Sie hat die gleiche Frage gestellt!< Tja, das sind die Zufälle und Witzigkeiten des Lebens, die Welt ist ein Dorf, aber ich war das nicht!

Nochmal, vielen Dank:

DAH
Der alte Heini

05.04.2008 um 23:41 Uhr

nicoline für Arbeitnehmer werden zulässige Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten, usw. mit dem Arbeitszeitgesetz geregelt. Betriebsratsmitglieder die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit leisten, werden von dem ArbzG nicht erfasst und ist deshalb für die genannten Zeiten nicht anwendbar.

N
nicoline

06.04.2008 um 12:15 Uhr

@der alte Heini auch Dir vielen Dank. Das von Kölner angegebene Urteil ist auf der Seite des BAG nicht abbrufbar, weil es schon sehr alt ist. Ich würde aber gerne eine Bezugsquelle angeben können. Steht das, was Du geschrieben hast, so in dem Urteil oder in irgend einem Kommentar?

DAH
Der alte Heini

07.04.2008 um 18:01 Uhr

nicoline sicherlich wird Genanntes auch irgendwo in einem Urteil vorkommen, da solltest Du aber selber googeln.

Das Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG ist, ergibt sich aus § 1 ArbzG " Zweck des Gesetzes" und § 2 ArbzG " Begriffsbestimmungen".

Vielleicht hilft Dir nachstehender Link weiter: http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26C ALLCENTER%26NRW%26DR%264407%26%26;;%26ARB%26

K
Karin

10.04.2008 um 20:23 Uhr

Ich habe ein ähnlich geartetes Problem, nur andersrum. Leider bin ich zu doof zum Googlen, denn ich finde kein Urteil wo steht welche Arbeitszeit die Betriebsratsarbeit außerhalb meiner persönlichen Arbeitszeit ist. Hätte es aber auch so gerne mal genau gewußt.

Der von dir angegebene Link geht natürlich nicht

E
Efaienaerbeer

10.04.2008 um 20:50 Uhr

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05, DB 2005, 2414-2416: "...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."

ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99, AuA 2001, 94; DB 2000, 2074; NZA-RR 2000, 427-428: "...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muß. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG war der Kläger demnach ohne Minderung seines Arbeitsentgelts im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung ab 03.00 Uhr von der Nachschicht zu befreien. ..."

N
nicoline

11.04.2008 um 21:36 Uhr

@Efaienaerbeer vielen Dank, das hat mir was genützt! Hatte es zwar schon in thread 21796 gefunden, aber trotzdem nett, dass Du es auch hier nochmal eingestellt hast.

@Karin hat bei mir auch nicht geklappt mit dem Link, trotz mehrfachen Versuchs. Habe ihn dann in word zwischenkopiert, zusammengefügt, nochmal kopiert und dann in die Adresszeile des Internetbrowsers eingefügt, dann hat es geklappt. Dieses nur zur Info, hier ist der Text:

Ich bin in einem Betrieb als Bereichsleiter (Produktion), Sicherheitsfachkraft, Betriebsrat und Umweltschutzbeauftragter tätig. Mir ist bewußt, dass das Arbeitszeitgesetz eine 10 Stunden-Grenze vorgibt. Dennoch komme ich in der Praxis gelegentlich in Konflikte, da diese vielen Aufgaben miteinander nicht immer "unter einen Hut" zu bringen und auch Ersatzpersonen nicht ohne weiteres zu stellen sind. Die Betriebsratsarbeit ist ehrenamtlich und wird nach dem Betriebsverfassungsgesetz "wie Arbeitszeit" behandelt, also entsprechend vergütet usw. Nun meine konkrete Frage: Wenn ich während meiner Diensttätigkeit als Betriebsrat tätig bin, ist diese Zeit auf die "10 Stunden Grenze" mit anzurechnen oder bleibt sie als ehrenamtliche Tätigkeit bei der Stundenanrechnung unberücksichtigt? Vergütung bzw. Ausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gehören doch zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften.

Kurzfassung : Ist man während der Tätigkeit als Betriebsrat auch an die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit von 10 Stunden gebunden?

Antwort : Gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Dem Betriebsratsmitglied steht jedoch für außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit entsprechender Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG zu (siehe auch Entscheidung des BAG zu Betriebsrat & Tarifvertrag - Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit: http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7385.pdf )

Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Es ist für uns nachvollziehbar, dass die in der Frage beschriebene Aufgabenverdichtung auf eine Person zu einer erheblichen Belastung führt. Es treten aber auch Interessenkonflikte auf, die aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zumindest bedenklich sind, wie die Personalunion als Produktionsleiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es müssen zumindest Regelungen vorliegen, die Interessenskonflikte zu Lasten des Arbeitsschutzes verhindern.

Wir empfehlen daher, dass Sie innerhalb des Betriebsrates die Problematik mit dem Ziel einer Aufgabenreduzierung erörtern und Ihrem Arbeitgeber entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Stand: Juni 2006

Quelle: KomNet, Moderne Arbeit

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