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Wie lange hat die Geschäftsleitung Zeit eine Betriebsvereinbarung zu unterschreiben?

T
Tonja
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben gemeinsam mit der Geschäftsleitung eine Betriebsvereinbarung ausgearbeitet und als soweit alles geklärt war, wurde die Vereinbarung vom GBR unterschrieben und der Geschäftsleitung zur Unterschrift übergeben. Die Geschäftsleitung hat dann doch nicht unterschrieben und nun gehen die Verhandlungen weiter. Meine Frage ist nun, wie lange hätte die Geschäftsleitung noch die Möglichkeit, die vom GBR unterschriebene Vereinbarung doch noch zu unterschreiben? Verfällt das Vertragsangebot des GBR irgendwann? Wenn ja, wann?

Danke für Eure Hilfe!

Grüße Tanja

5.40703

Community-Antworten (3)

R
robinwaf

02.04.2008 um 13:47 Uhr

Hallo Tonja, gibt es keine Absprachen mit dem AG, ist die BV erst bindend wenn beide Seiten unterschrieben haben.

Um wieviel Tage ist das Datum unter der BV denn bereits überschritten? Oder gibt es in den Schlussbestimmungen einen Satz " diese BV tritt mit Datum vom... in Kraft"?

Ich würde der GL schriftlich!!! eine Frist setzen mit dem Hinweis wenn keine Unterschrift bis zum... erfolgt, wird die Zustimmung zurückgezogen. Machen muss dies aber der GBR.

Gruß Reinhard

BT
betriebliche trübung

02.04.2008 um 21:34 Uhr

oder der gbr schreibt: wenn bis zum xx die zustimmung zur bv nicht vorliegen sollten, gehen wir davon aus, dass eine einigung nicht zu stande gekommen ist und werden die einigungsstelle anrufen. könnte sein, dass ihr dann doch ganz fix die unterschrift bekommt :-)

funzt natürlich nur bei themen des § 87 betrvg.

W
w-j-l

02.04.2008 um 22:18 Uhr

Wer ist "wir"? Sprichst Du damit im Namen eines Betriebsrats? Worum geht es in der BV, und auf welcher Rechtsgrundlage unterschreibt der GBR diese Vereinbarung? Ihr solltet sicher sein, dass die richtigen "Vertragspartner" unterschreiben.

Zu Deiner Frage: Wenn es sich um eine mitbestimmungspflichtige Sache handelt, und die GL zu lange nicht unterschreibt, dann kann man irgendwann auch die Einigungsstelle anrufen. Dazu reicht ein Beschluss und eine Mitteilung an die GL.

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