Erstellt am 01.04.2008 um 17:56 Uhr von nicoline
Hallo Kidock
bei einer Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell" ist die MA weiterhin krankgeschrieben und wird von der KrK per Krankengeld finanziell versorgt. Der behandelnde Arzt entscheidet, wie diese Eigliederung von statten geht.
Erholungsurlaub kann man eigentlich nur nehmen, wenn man gesundgeschrieben wieder arbeitet. Da die über längere Zeit krankgeschriebene AN sich langsam wieder an die Belastung der regelmäßigen Arbeit gwöhnen soll, ist eine längere Unterbrechung der Wiedereingliederung auch eher kontraproduktiv. Es kann ja aber sein, dass die AN schon vor längerer Zeit eine teure Urlaubsreise gebucht hat, die jetzt genau in den Zeitraum der Wiedereingliederung fällt. Dann muß sie es mit dem behandelnden Arzt und der KrK besprechen, ob sie trotzdem fahren kann. Im Anschluss zwei Links mit generellen Informationen zu dem Thema
http://www.gkv-info.com/blog/2008/03/stufenweise-wiedereingliederun.html
http://www.personalabteilung.hu-berlin.de/themen-a-z/referat-iii-b/wiedereingliederung
Erstellt am 01.04.2008 um 18:28 Uhr von Miesekater
Hallo Kidock!
Ich bin auch zur Zeit in der wiedereingliederung, es ist richtig das man in dieser Zeit kein Urlaub machen darf. Ich hatte aber trotzdem 5 Tage Urlaub da dieser mir geschenkt wurde von meiner Verwandschaft. Wenn du das deiner Krankenkasse absprichts ist es bestimmt möglich Kurzurlaub zu nehmen.
Gute Besserung und viel Erfolg bei der Wiedereingliederung!
Miesekater