W.A.F. LogoSeminare

Aktiver Betriebsrat

F
Frauenpower
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns gibt es bald folgende Situation. Wir hatten mal eine Listenwahl, wo das Gremium aus 5 Mitgliedern bestand jetzt gibt es keine Ersatzmitglieder mehr, weil mittlerweile alle nachgerückt oder aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Ein BR-Mitglied geht im April in Elternzeit, wird sein Amt nicht niederlegen, will aber während der Elternzeit auch nicht an Sitzungen teilnehmen. Und dann hat gestern noch ein Mitglied gekündigt, so das wir ab Mai nur noch 3 aktive Mitglieder sind. Dann müssten ja eigentlich die Ersatzmitglieder zu den Sitzungen geladen werden - nur gibt es ja keine. Muss hier schon neu gewählt werden? Oder finden die Sitzungen dann einfach immer mit nur 3 Mitgliedern statt und die Beschlüsse sind gültig? Die Mehrheit wäre es ja trotzdem noch...

Danke für Eure Hilfe! Cordula

4.84705

Community-Antworten (5)

D
DocPille

01.04.2008 um 12:55 Uhr

BetrVG §13 Abs.2 Punkt 2 Neuwahlen

W
w-j-l

01.04.2008 um 13:40 Uhr

Bis die Neuwahlen abgeschlossen sind, finden die Sitzungen mit soviel Mitgliedern statt, wie noch übrig sind. Euer BR ist dann bereits ab 2 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Auch dieser "Rumpf-BR" ist voll handlungsfähig. Alle Beschlüssen sind gültig.

Lies mal § 33 BetrVG und die Kommentare dazu. Mit dem Wortlaut "...wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt;" im § 33 (2) ist die Hälfte der verbliebenen Mitglieder gemeint, und nicht die Hälfte der Sollzahl.

Bei der Bestimmung des Wahltermins ist der Wahlvorstand grundsätzlich frei. Theoretisch kann er ihn auch auf den 1.3.2009 legen. Wenn ihr erst dann wählt, dann ist der neue BR längstens bis zum 31.5.2014 im Amt.

P
packer

01.04.2008 um 13:59 Uhr

@ wjl

ich hab im hinterkopf, daß "schnellstmöglichen" zeitpunkt gewählt werden muß... wahlverschleppung?

M
Mona-Lisa

01.04.2008 um 14:10 Uhr

@packer, diese Diskussion hatten wir schon mal.......... :-)) Frag mal Kölner!

W
w-j-l

01.04.2008 um 14:47 Uhr

packer, findest Du außer den Möglichkeiten des § 23 (denen man jederzeit durch die zeitnahe Durchführung der Wahl ausweichen kann) irgendwelche unmittelbaren Sanktionen im Gesetz oder in der WO?

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Ihre Antwort