BV "Urlaub": Einspruchsverfahren - können wir mit Verweis auf §87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG verlangen, an der Entscheidung über den Einspruch beteiligt zu werden?
Hallo Forum,
wir erstellen gerade eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung. In dieser wollen wir auch eine Regelung zum Einspruchsverfahren verankern. Nach unseren Vorstellungen sollen sich Mitarbeiter, die mit einer Entscheidung zu ihrem Urlaubsantrag nicht einverstanden sind, innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung schriftlich entweder an die Personalabteilung oder an den Betriebsrat wenden. Anschließend soll eine paritätisch besetzte Kommission aus Personalabteilung und Betriebsrat über den Einspruch entscheiden.
Soweit unsere Idee. Nun habe ich heute von unserem Geschäftsführer unseren ersten BV-Entwurf mit seinen Kommentaren zurück bekommen. Und neben vielen anderen Randnotizen (Tenor: "Das sind ja völlig überzogene Forderungen!") hat er unsere Idee mit der Kommission gestrichen und ersetzt durch: "...Über den Einspruch hat der Geschäftsführer zu entscheiden. ..."
Meine Frage dazu: können wir mit Verweis auf §87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG verlangen, an der Entscheidung über den Einspruch beteiligt zu werden, oder fällt das unter sein Direktionsrecht o.ä.?
Schonmal im Voraus vielen Dank für Eure Antworten!
Gruß khel
Community-Antworten (5)
31.03.2008 um 20:13 Uhr
hallo khel, fand deine Fragestellung interessant und habe dazu mal in den Fitting geschaut. Mit dem 87er liegst du richtig. Unter Randziffer 208 steht ganz klar: Können sich Arbeitgeber und BR nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle!
31.03.2008 um 20:22 Uhr
Hallo zrx-kawa,
danke für Deine Antwort. Es geht mir allerdings nicht um AG und BR, die sich nicht einigen können, sondern um einzelne AN, die z.B. etwas dagegen haben, dass ihnen ihr beantragter Urlaub nicht zur gewünschten Zeit genehmigt wird. Da dürfte die Einigungsstelle nach BetrVG wohl nicht helfen.
Gruß khel
31.03.2008 um 20:36 Uhr
Keine Ursache. Hast du den Fitting? Dann lies mal die folgenden Randziffern. Unter 211 steht, dass sich der einzelne AN nicht mit der Festlegung des Urlaubs durch AG, BR oder E-Stelle zufrieden geben muss. Er kann dann klagen, wird laut Fitting aber regelmäßig keinen Erfolg haben, wenn die betrieblichen Instanzen sich an die Grundsätze des BUrlG gehalten haben (also z.B. die soziale Vorrangigkeit etwa bei AN mit schulpflichtigen Kindern für Urlaubsgewährung in den Schulferien). Gruß, zrx-kawa
31.03.2008 um 20:42 Uhr
khel, hilft Dir die RN 118 vom Däubler (10. Auflage)? "Ist der einzelne AN mit der zeitlichen Festlegung seines Urlaubs nicht einverstanden – das gilt ohne Rücksicht darauf, ob ein Urlaubsplan besteht oder nicht –, hat der BR auch im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Übereinstimmung zwischen dem einzelnen AN und dem AG nicht erzielt wird... In einem solchen Fall haben AG und BR unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub festzulegen. Es müssen also die Urlaubswünsche des AN gegenüber den berechtigten Interessen anderer AN bzw. des Betriebs nach billigem Ermessen abgewogen werden ...Kommt eine Einigung zwischen BR und AG nicht zustande, entscheidet die ESt. Tarifliche Regelungen können das Bestimmungsrecht einschränken und gehen vor."
01.04.2008 um 12:02 Uhr
Hallo zrx-kawa und Lotte,
vielen Dank für Eure Antworten!
Die E-Stelle ist also u.U. doch mit im Boot - interessant!
Wie dem auch sei: Euren Antworten entnehme ich, dass wir das Ansinnen unseres AG abschmettern können. Das ist doch mal eine gute Nachricht!
Gruß khel
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