W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsanspruch nach 14-monatiger Krankheit?

FVB
Fritz von Bayern
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Angestellte unseres Unternehmens ist seit November 2006 durchwegs bis Mitte Mai 2008 krank geschrieben. Nun würde sie gerne ihren Jahresurlaub (30 Tage) von 2007 nach §26 TVöD (Antritt bis 31.5.). an ihr Krankheitsende anhängen Der AG sagt, Urlaub direkt an die lange Krankheitsphase muss er nicht gewähren. Die Beschäftigte müßte zuerst einige Wochen arbeiten, denn Urlaubsgewährung erfolgt nur aus der "Gesundheitsphase" und nicht aus der "Krankheitsphase"!!! Liegt der AG da richtig? Gibt es dazu evtl. ein Urteil oder Link?

Vielen Dank im Voraus

Fritz von Bayern

5.10904

Community-Antworten (4)

W
Werner

31.03.2008 um 14:30 Uhr

Moin Fritz von Bayern, der Arbeitnehmer darf sich seinen Urlaub nicht selbst nehmen. D.h. es besteht das Verbot der Selbstbeurlaubung. Bei der Zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). Dagegen ist der Urlaub zu gewähren wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der Medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt (§ 7 Abs. 1 Satz 3).

P
packer

31.03.2008 um 14:55 Uhr

moin fritz,

da die kollegin ihren jahresurlaub bis zum 31.03.08 (bei rechtzeitiger beantragung) hätte nehmen müssen, sei aber sowieso in dieser zeit krank ist, verfällt der urlaub endgültig.

In § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG heißt es dazu:

"§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. (3) (...) Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."

das argument eures AG mit der gesundheitsphase kann ich so nicht nachvollziehen. das hat werner schon so richtig beschrieben, daß hier die wünsche des AN zu berücksichtigen sind, wobei "berücksichtiegen" ein eher schwacher begriff ist, der in wirklichkeit mit mehr gewicht versehen ist. hat die kollegin zum ende ihrer krankheit eine rehamaßnahme gehabt?

FVB
Fritz von Bayern

31.03.2008 um 15:07 Uhr

Danke packer und werner.

Die Kollegin hatte zuerst eine Kur und war dann vierzehn Monate in einer Psychiatrischen Klinik untergebracht. Nun ist sie zuhause noch bis Mitte Mai krank geschrieben. Dann war sie genau 18 Monate durchwegs wegen der gleichen Krankheit im Krankenstand.

Unser TVöD sagt aber in §26 Abs. 2a, dass der Urlaub, welcher bis 31.3. nicht genommen wurde bis 31.5. angetreten werden muss. Sie hätte also noch Zeit. Die Kernfrage lautet: Darf der AG Urlaub aus dem "krank" heraus verweigern?

Was soll ich der Kollegin weiter raten: Kündigung durch AG (falls beide einverstanden sind) oder Antrag auf Zeitrente? Derzeit erscheint sie mir auf lange Sicht nicht arbeitsfähig!

Fritz von Bayern

W
Werner

31.03.2008 um 15:41 Uhr

Darf der AG Urlaub aus dem "krank" heraus verweigern? Wenn Du meinen letzten Satz aus dem ersten Beitrag vernünftig beim ArbGeb. anbringst, müßte er den Urlaub eigentlich genehmigen. Was soll ich der Kollegin weiter raten? Gute Frage! Das mit der Rente finde ich persönlich am besten. Kann man aber als Außenstehender sehr schlecht bis garnicht einschätzen!

Ihre Antwort