Erstellt am 31.03.2008 um 12:30 Uhr von Werner
Moin Fritz von Bayern,
der Arbeitnehmer darf sich seinen Urlaub nicht selbst nehmen. D.h. es besteht das Verbot der Selbstbeurlaubung. Bei der Zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG).
Dagegen ist der Urlaub zu gewähren wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der Medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt (§ 7 Abs. 1 Satz 3).
Erstellt am 31.03.2008 um 12:55 Uhr von packer
moin fritz,
da die kollegin ihren jahresurlaub bis zum 31.03.08 (bei rechtzeitiger beantragung) hätte nehmen müssen, sei aber sowieso in dieser zeit krank ist, verfällt der urlaub endgültig.
In § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG heißt es dazu:
"§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs.
(3) (...) Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
das argument eures AG mit der gesundheitsphase kann ich so nicht nachvollziehen. das hat werner schon so richtig beschrieben, daß hier die wünsche des AN zu berücksichtigen sind, wobei "berücksichtiegen" ein eher schwacher begriff ist, der in wirklichkeit mit mehr gewicht versehen ist. hat die kollegin zum ende ihrer krankheit eine rehamaßnahme gehabt?
Erstellt am 31.03.2008 um 13:07 Uhr von Fritz von Bayern
Danke packer und werner.
Die Kollegin hatte zuerst eine Kur und war dann vierzehn Monate in einer Psychiatrischen Klinik untergebracht.
Nun ist sie zuhause noch bis Mitte Mai krank geschrieben. Dann war sie genau 18 Monate durchwegs wegen der gleichen Krankheit im Krankenstand.
Unser TVöD sagt aber in §26 Abs. 2a, dass der Urlaub, welcher bis 31.3. nicht genommen wurde bis 31.5. angetreten werden muss.
Sie hätte also noch Zeit.
Die Kernfrage lautet: Darf der AG Urlaub aus dem "krank" heraus verweigern?
Was soll ich der Kollegin weiter raten: Kündigung durch AG (falls beide einverstanden sind) oder Antrag auf Zeitrente?
Derzeit erscheint sie mir auf lange Sicht nicht arbeitsfähig!
Fritz von Bayern
Erstellt am 31.03.2008 um 13:41 Uhr von Werner
Darf der AG Urlaub aus dem "krank" heraus verweigern?
Wenn Du meinen letzten Satz aus dem ersten Beitrag vernünftig beim ArbGeb. anbringst, müßte er den Urlaub eigentlich genehmigen.
Was soll ich der Kollegin weiter raten?
Gute Frage! Das mit der Rente finde ich persönlich am besten. Kann man aber als Außenstehender sehr schlecht bis garnicht einschätzen!