Erstellt am 28.03.2008 um 15:56 Uhr von Rosenheimer
Selbstverständlich haben auch Mini-Jobber Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub,
sprich bei Urlaub werden z.B. die letzten 3 Monate zur Berechnung des Urlaubsgeldes herangezogen.
Gleiches gilt auch für den Krankheitsfall
Aber die Bezahlung von Feiertagen muss tariflich oder intern geregelt sein, ansonsten gibt es nichts.
Erstellt am 28.03.2008 um 19:50 Uhr von Efaienaerbeer
Quatsch, die Feiertage sind gem § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz zu bezahlen.
Rosenheimer, wie kannst du nur im Brustton der Überzeugung soetwas grundfalsches behaupten???
Erstellt am 28.03.2008 um 20:26 Uhr von Kölner
@Efaienaerbeer
Das üben wir noch einmal...
§2 Entgeltfortzahlungsgesetz kommt nur zum Tragen, wenn die GfB an diesen Tagen regelmäßig gearbeitet hätten.
Demnach: Obacht mit der vorschnellen Beurteilung angebl. falscher Urteile!
Und:
Je nach AV kann man da richtig unschöne Dinge veranstalten...
Erstellt am 31.03.2008 um 08:21 Uhr von Rosenheimer
@Efainearbeer
Es tut mir leid, wenn Dir meine Antwort nicht gepasst hat, aber ...
wir haben als Kunden im FastFood Bereich und gerade dort findet man eine große Anzahl an "Geringverdienern".
Und meine Aussage bezieht sich auf Grundlage eines Arbeitsgerichtsurteiles und ich kann Dir gerne das Urteil im Wortlaut heraussuchen.
Und gerade die Vergütung von Überstunden, Wochenendarbeit und Feiertage ist NICHT geregelt, und wird in manchen Fällen nicht vergütet durch Wortlaute im Vertrag "Überstunden sind durch das reguläre Gehalt vergütet" ( egal ob das so richtig ist, oder nicht ) oder durch sogenannte "Guttage" teilweise ausgeglichen werden. Und selbst hier findet teilweise nur ein 1:1 Ausgleich statt, egal ob es ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag war.
Gerade als Betriebsräte wird man im echten Leben in nicht tariflich organisierten Betrieben mit solchen Regelungen konfrontiert.
Erstellt am 02.04.2008 um 12:31 Uhr von Efaienaerbeer
@Rosenheimer
Die schlichte Regelung "Überstunden sind durch das reguläre Gehalt abgegolten." in einem Formulararbeitsvertrag ist unwirksam, weil sie einer AGB-Kontrolle nicht standhält: unangemessene Benachteiligung. Nur wenn die Zahl der Überstunden, die maximal mit abgeglichen sind, mit auffgeführt hat, dann ist eine solche Regelung wirksam, denn dann weiss der Arbeitnehmer bei der Unterschrift wieviel sein Stundenlohn schlechtestenfalls "wert" ist.
@Kölner
Selbstverständlich bekomme ich nach § 2 EFZG nur Feiertage bezahlt, an denen ich hätte arbeiten müssen. Aber die Aussage von Rosenheimer, zu Feiertagen gäbe es keine Regelung, war einfach Unsinn.
Und natürlich kann ich über die Schichteinteilung versuchen, das zu umgehen. Wenn ich aber immer den Dienstag habe und ausgerechnet in der Woche, in der der Dienstag ein Feiertag ist, bin ich für den Mittwoch eingeteilt, oder mein regelmäßiger freier Tag ist eigentlich der Donnerstag und dann wird er in der Woche mit dem Feiertag einfach auf den Feiertag-Dienstag verlegt, dannn ist das durchaus gerichtlich angreifbar. Auch der Arbeitsvertrag kann hier nicht alles beliebig regeln, denn gem. §12 EFZG darf ich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 2 EFZG abweichen.
Erstellt am 03.04.2008 um 08:56 Uhr von Kölner
@Efaienaerbeer
*lach*
..."[...] §12 EFZG [wir reden vom KAPOVAZ!] darf ich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 2 EFZG abweichen."
*lach*
Du machst mir Spass...