Kleine Korrektur!
Kommentar zum BetrVG von DKK
§103 BetrVG RN18
Für Wahlbewerber gelten ebenfalls die in § 15 Abs. 3 KSchG gezogenen zeitlichen Grenzen. Demnach beginnt der Schutz nach § 103 mit der Aufstellung des Wahlvorschlags, wobei die Benennung eines AN als Kandidat für die BR-Wahl in einer Versammlung gewerkschaftlicher Vertrauensleute und die Aufzeichnung seines Namens auf einen Zettel den besonderen Kündigungsschutz noch nicht auslöst (BAG 4. 4. 74, AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat). Ein Wahlvorschlag ist aufgestellt, sobald ein WV besteht und für den Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem BetrVG erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften (§ 15 Abs. 6 und 7) aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim WV wird für den Beginn des Kündigungsschutzes des Wahlbewerbers nicht abgestellt (BAG 4. 3. 76, 5. 12. 80, AP Nrn. 1, 9 zu § 15 KSchG 1969 Wahlbewerber). Entsprechendes gilt für gewerkschaftliche Vorschläge nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 8. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber auch, dass immer dann, wenn (vor allem im vereinfachten Wahlverfahren) ein Wahlvorschlag gültig auch schon vor Bestellung eines WV aufgestellt werden kann, der Sonderkündigungsschutz mit Aufstellung des Wahlvorschlags beginnt. Das ist der Fall ab dem Zeitpunkt, in dem dieser die erforderlichen Unterschriften – sei es der AN, sei es einer Gewerkschaft – aufweist (eingehend Berg, AiB 02, 17 [24]). Für das Einsetzen des Schutzes nach § 103 reicht es somit aus, wenn der Wahlvorschlag der Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet ist. Weist der Wahlvorschlag behebbare Mängel auf, ist er dennoch als rechtlich existent und rechtserheblich zu behandeln. Der Sinn des Kündigungsschutzes für Wahlbewerber gebietet es, den auf einem solchen Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber in den Schutz des § 103 einzubeziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mängel des Wahlvorschlags zu einem späteren Zeitpunkt behoben werden oder überhaupt nicht. Der Kündigungsschutz für Wahlbewerber entfällt deshalb beispielsweise auch dann nicht, wenn die Vorschlagsliste durch Streichung von Unterschriften ungültig wird (vgl. BAG 5. 12. 80, a. a. O.). Besteht im Betrieb noch kein BR, so haben Wahlbewerber, ebenso wie Mitglieder des WV, gleichwohl den Schutz nach § 103. Der AG hat, wenn er eine fristlose Kündigung aussprechen will, die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung unmittelbar beim ArbG zu beantragen (vgl. Rn. 33).
Dennoch bleibe ich dabei, vielleicht steht das oben geschriebene im FITTING?