Erstellt am 14.10.2019 um 10:03 Uhr von Kjarrigan
Zunächst gelten die natrülich.
Aber alle Themen für die ein Mitbestimmungsrecht des BR gilt - inbesondere § 87 BetrVG
hat der BR ein Initiativrecht, sprich er fordert den AG auf Verhandlungen zum Abschluß einer BV mit dem BR aufzunehmen
Erstellt am 14.10.2019 um 10:17 Uhr von EDDFBR
Nachfrage:
In dem Moment wo der BR den AG zum Verhandeln auffordert: Sind die Dienstanweisungen dann außer Kraft gesetzt? Oder gelten sie weiter bis zum Abschluss der BV? In diesem Falle könnte der AG ja einfach über die Dauer der Verhandlungen durch geschickte Verhandlungstaktik die DAs weiter in Kraft halten ...
Erstellt am 14.10.2019 um 10:52 Uhr von stehipp
Die Dienstanweisungen bleiben erstmal in Kraft, sonst gäbe es ja einen weisungsfreien Raum und die Kollegen wüssten nicht, wie sie sich verhalten sollen.
Grundsätzlich mal ist BR und AG verpflichtet konstruktiv zusammenzuarbeiten und eine gemeinsame Lösung zu suchen.
Wenn ihr das Gefühl habt, der AG hält euch hin muss man langsam die Daumenschrauben andrehen.
- Erst mal regelmäßige Betriebsversammlungen abhalten und Belegschaft informieren.
- Dann Anwalt einschalten und damit Kosten für den AG verursachen (einen Grund für die Notwendigkeit einer anwaltschaftl. Beratung lässt sich sicherlich finden)
- letztend. kann das bis zur Einigungsstelle gehen
Erstellt am 14.10.2019 um 10:57 Uhr von paula
Der BR hat keine Möglichkeit sein MBR zB durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzen, da es bei diesen DA die vor der Gründung des BR vorgelegen haben, an dem sog. Verfügungsgrund fehlt. Es ist also keine Dringlichkeit gegeben. Daher kann der AG sicher die Verhandlungen hinziehen, um eine Veränderung der Dienstanweisung hinaus zu zögern. Der BR hat aber die Möglichkeit das Thema in die Einigungsstelle zu geben. Da wird es dann eine neue mitbestimmte Regelung geben
Erstellt am 14.10.2019 um 11:11 Uhr von Froedi
Vielen Dank für eure schnellen Antworten.
Erstellt am 14.10.2019 um 11:14 Uhr von nicoline
Hinzuweisen wäre noch darauf, dass Dienstanweisungen nicht immer der Mitbestimmung unterliegen. Alles was die reine Konkretisierung der Arbeitspflicht betrifft, ist mitbestimmungsfrei!
Erstellt am 14.10.2019 um 11:38 Uhr von Kratzbürste
Wenn ihr neu seid: Besucht erst mal schnell Seminare.
Wenn es schnell gehen soll, zieht einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht (möglichst einer, der sich auch mit der Mitbestimmung auskennt) hinzu (§ 80 Abs. 3 BetrVG) oder nehmt Kontakt zur Gewerkschaft auf.
Erstellt am 14.10.2019 um 16:00 Uhr von Kira2006
Ich drehe den Spieß mal um und frage, was ist wenn es die Dienstanweisungen schon gab, nur der damalige BR sich nicht darum gekümmert hat?
Erstellt am 15.10.2019 um 00:24 Uhr von ganther
das war aber eben nicht die Frage....
Erstellt am 15.10.2019 um 09:01 Uhr von nicoline
*wenn es die Dienstanweisungen schon gab, nur der damalige BR sich nicht darum gekümmert hat?*
Dann taucht zunächst die Frage auf, ob der BR sich tatsächlich darum hätte kümmern müssen.....