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Sperre wegen verzicht auf Kündigungsschutzklage bei Schwerbehinderung?

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anjab
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Ein kollege möchte sich vom Chef kündigen lassen (nach der Probezeit). Eigentlich wollte er selbst kündigen, würde jedoch sonst eine Sperrzeit bekommen. Was passiert nun, wenn er keine Kündigunsschutzklage einreicht? Er ist Schwerbehindert, hat den Chef davon aber nicht informiert! Seine Behinderung hindert ihn nicht im Job und er wurde auch nicht danach gefragt. Er hat das von einem Anwalt abklären lassen, dass er sein schwerbhinderung nicht sagen muß!

Bekommt er dann vom Amt auch eine Sperre, als so, wenn er selbst gekündigt hätte?

Danke anja

6.997011

Community-Antworten (11)

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pirat

21.03.2008 um 12:55 Uhr

@ anjab

weshalb Sperrzeit? Wenn er gekündigt wird. Seine Pflicht ist es, sich sofort nach Bekanntwerden der Kündigung zur ARGE zu gehen. Sperre kann nur dann kommen, wenn der Job durch Böswilligkeit verloren ging, oder eben nicht sofort nach Bekanntwerden gemeldet wird. Es besteht keine Pfliche in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage einzureichen! Unangemehme Fragen wird es trotzdem geben....

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Peanuts

21.03.2008 um 15:53 Uhr

"Es besteht keine Pfliche in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage einzureichen!"

Das Bundessozialgericht ist durchaus anderer Meinung...

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pirat

21.03.2008 um 17:33 Uhr

@du Nuss ich schrieb in * jedem Falle*, die Ausnahmen des Bundessozialgerichtes, so wie ich es sehe betreffen... a,.grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführen b,. Aufhebungsverträge c,.Abwicklungsverträge Das bloße Unterlassen einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer löst keine Sperrzeit aus. Dies galt bereits in der Vergangenheit und gilt auch weiter in der Zukunft. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 18.12.2003 noch einmal ausdrücklich dazu Stellung genommen. Es hat ausgeführt, daß das Arbeitslosenversicherungsrecht dem Arbeitnehmer nicht die Obliegenheit auferlegt, sich zur Vermeidung einer Sperrzeit gegen eine rechtswidrige Kündigung zu wehren. Die Sperrzeitenregelungen des § 144 SGB III knüpft lediglich an ein aktives Verhalten eines Arbeitnehmers an. Wenn der Arbeitnehmer nur passiv bleibt, sich also nicht gegen die Kündigung wehrt und auch keinen Auflösungs- oder Abwicklungsvertrag abschließt, kann dem Arbeitnehmer daraus kein Vorwurf gemacht werden. Die Arbeitsagentur darf keine Sperrfrist verhängen.

So sehe ich das, in dem obengenannten Fall! Siehst DU was,... was ich nicht sehe??

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paula

21.03.2008 um 19:15 Uhr

ich sehe etwas andere... der AN bittet um die Kündigung. Dies ist ein aktives Verhalten das zum Verlust des Arbeitsplatzes führt und m. E. auch eine Sperrzeit rechtfertigt...

Es gibt einige AG die auf Wunsch den AN auch kündigen aber in der Bescheinigung für die AA durchaus den Sachverhalt darlegen...

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Peanuts

21.03.2008 um 20:31 Uhr

"Siehst DU was,... was ich nicht sehe??"

Du solltest Deine Augenklappe öfter absetzen ...

  1. Die Schwerbehinderung muss der Agentur für Arbeit angegeben werden
  2. Wenn das KschG greift, muss eine Sozialauswahl erfolgen
  3. Ist ein AN verpflichtet, dem AG seine Schwerbehinderung im Falle einer Kündigung mitzuteilen

Du darfst jetzt selber überlegen, ob der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, nicht doch eine Sperrfrist nach sich ziehen könnte!

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pirat

21.03.2008 um 22:15 Uhr

.....Was passiert nun, wenn er keine Kündigunsschutzklage einreicht?....das war die Frage, oder?

zu 1. aber nicht dem AG, denn der hat nicht danach gefragt! zu 2. das was weiss ich auch! Setzt aber vorraus dass der AN sich darauf beruft, oder? zu 3. nur wenn er nicht, wie im obrigen Fall, damit einverstanden ist......" Ein kollege möchte sich vom Chef kündigen lassen (nach der Probezeit)" Ich überlege.... zweiäugig! Und Könnte, ....könnte immer passieren!

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Peanuts

22.03.2008 um 12:25 Uhr

Du scheinst nicht verstanden zu haben, dass dem AG die Schwerbehinderung im Falle einer Kündigung mitgeteilt werden MUSS!

Wenn ein AN mit Schwerbehinderung wissentlich darauf verzichtet, dem AG seine Schwerbehinderung nach Erhalt der Kündigung fristgerecht mitzuteilen und/oder gegen eine falsche Sozialauswahl vorzugehen, wird er es schwer haben, der Agentur für Arbeit vermitteln zu können, dass er an dem Verlust seines Arbeitsplatzes nicht aktiv beteiligt ist. Da muss/sollte er mit entsprechenden Konsequenzen rechnen, zumal diese Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist.

Wer sagt überhaupt, dass der AG vor dem Ausspruch einer Kündigung nicht nach einer Schwerbehinderung fragt? Zumindest sollte das vor jeder (betriebsbedingten) Kündigung eine Standardfrage sein, die ein AG zu stellen hat!

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pirat

22.03.2008 um 12:43 Uhr

....Wer sagt überhaupt, dass der AG vor dem Ausspruch einer Kündigung nicht nach einer Schwerbehinderung fragt?.... Das war nicht meine Intension!

....und er wurde auch NICHT danach gefragt. Er hat das von einem Anwalt abklären lassen, dass er sein schwerbhinderung nicht sagen muß! ...Was ist daran falsch zu verstehen? Wer hat jetzt eine/zwei Augenklappen auf?

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Peanuts

22.03.2008 um 14:36 Uhr

"Er ist Schwerbehindert, hat den Chef davon aber nicht informiert! Seine Behinderung hindert ihn nicht im Job und er wurde auch nicht danach gefragt. Er hat das von einem Anwalt abklären lassen, dass er sein schwerbhinderung nicht sagen muß! "

Komisch, ich entnehme dieser Aussage nicht, dass der Anwalt danach gefragt worden ist, ob der Status "Schwerbehinderung" auch im Falle einer Kündigung verschwiegen werden darf!

K
Kölner

25.03.2008 um 23:01 Uhr

@peanuts Könntest Du mir das BSG-Urteil nennen? Danke...

L
Lotte

29.03.2008 um 14:54 Uhr

anjab, Fakt ist m.E., dass der Kollege nicht mehr bei Euch arbeiten will. Um die Sperrfrist zu vermeiden hat er den AG um Kündigung gebeten. Dass dies nicht unbedingt ausreicht, hat Peanuts ausreichend dargelegt.

Nun kommt es meiner Erfahrung nach, auf die genauen Gründe und das weitere Verhalten des AN an. So sollte er z.B. ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit führen und seine Möglichkeiten besprechen. Auch das Integrationsamt bietet sich durchaus als Beratung an. Aber diese Gespräche sollte er führen, bevor er sich vom AG kündigen lässt!

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