Muss AG JAV Stelle anbieten - oder JAVi sich suchen?
Wir haben einen JAV Vertreter der bald mit seiner ausbildung fertig ist und eigentlich nicht übernommen werden soll. seinen Antrag hat er gestellt. Auf ausgeschriebene Stellen bewirbt er sich. Jetzt ist bei uns die Frage aufgekommen ob sich der JAVi eigentlich selbst bewerben muss oder gibt es auch eine Pflicht des AG ihm eine stelle anzubieten? Klar das das eventuell vor Gericht gut aussieht das er sich bewirbt etc. Aber hat der Arbeitgeber ihm eine Stelle anzubieen? oder muss er sie sich suchen?
Community-Antworten (8)
20.03.2008 um 13:03 Uhr
Hallo Lodda (Matthäus?!?) Siehe BAG, Beschluss vom 15.11.2006, 7 ABR 15/06
BAG präzisiert die Anforderungen der Übernahme eines Ausbildungsvertreters nach § 78a BetrVG. Bei der Suche nach einer geeigneten Weiterbeschäftigung in einem Konzern sei allein der AUSBILDUNGSBETRIEB, und nicht auch die anderen Betriebe des Unternehmens zu berücksichtigen. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden, sei dem AG die Weiterbeschäftigung grundsätzlich zumutbar. Bedingungen:
- Der Arbeitsplatz muss der in der Ausbildung erworbenen Qualifikation entsprechen.
- Die Weiterbeschäftigung auf diesem geeigneten Arbeitsplatz muss dauerhaft sein. Liegen all diese Voraussetzungen nicht vor,kann eine Weiterbeschäftigung seitens des AG als unzumutbar abgelehnt werden.
Ich hoffe, meine Antwort bringt dich weiter. Viele Grüße
Fritz von Bayern
20.03.2008 um 13:21 Uhr
Nein hilft mir gar nicht!!! ich will wissen ob der AG sagen muss: Hier Azubi da kommst du ab dem 01.XX hin! oder ob der Azubi verpflichtet ist sich zu bewerben!
20.03.2008 um 13:39 Uhr
Neuer Versuch: Kündigungsschutz: Gemäß §78a BetrVG muss der AG, der einen Auszubildenden nicht übernehmen will, der Mitglied eines Mitbestimmungsorgans ist, dies ihm spätestens drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses mitteilen. Der Auszubildende kann jedoch innerhalb der drei Monate schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen. In diesem Fall wird ein unbestimmtes Arbeitsverhältnis begründet, dem sich der Arbeitgeber nur durch eine arbeitsgerichtliche Klage auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entziehen kann.
Also 1. AG teilt dem Auszubildenden mit....kein Bedarf... 2. Auszubildender widerspricht schriftlich.....
Euer Azubi ist ja sogar in die Offensive gegangen.... schriftlich beworben.....
Also hat euer AG korrekt reagiert???
20.03.2008 um 13:41 Uhr
Hallo Lodda,
wenn der JAV Vertreter seinen Übernahmeantrag fristgerecht gestellt hat und es einen geeigneten freien Arbeitsplatz gibt, dann muss er ihn ohne nochmalige Bewerbung bekommen. Es entsteht mit Antrag automatisch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Wenn dies der AG nicht will, muß er vor das Arbeitsgericht gehen und was dann passieren wird hat dir Fritz von Bayern in seinem Beitrag versucht aufzuzeigen.
MfG Angi1
20.03.2008 um 13:45 Uhr
DAAANKE Angie1
Nochmals zur Mitteilungspflicht des AG`s: Der AG muss die SCHRIFTLICH tun. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187, 188 BGB. Die Mitteilung hat der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB zu genügen; Textform ist nicht ausreichend. Siehe BetrVG Däubler, 10. Auflage § 78a Rand 9.
FROHE OSTERN, aus dem wieder verschneiten Bayern.
20.03.2008 um 14:08 Uhr
Ich versuchs mal anders. Ja der AG hat das schriftlich mitgeteilt (fristgerecht) und auch die Anwälte werden in der nächsten Sitzung beauftragt. (Gespräche mit der GL haben alles nichts gebracht) Es ist halt nur das dieser Azubi sich nur auf die Stellen ersteinmal bewirbt die er möchte, es gibt aber auch stellen die seinem Ausbildungsberuf entsprechen, die der Azubi eigenltich nicht unbedingt möchte. ein teil des BR sagt das er sich auf alles bewerben muss. Aber nicht alle. Klar das wenn der AG ihm eine Stelle anbietet das er sich diese dann wohl nicht aussuchen wird können. Und er würde ja auch eine Stelle in einer nicht so geliebten abteilung akzeptieren, möchte sich aber nicht darauf bewerben. Sagen wir mal z.B. es gibt 10 freie stellen die dem Ausbildungsberuf entsprechen, aber nur auf fünf dieser Stellen hat der Azubi sich beworben. Hätte er das überhaupt tun müssen? Oder hätte der AG auch gleich sagen können das der Azubi für die dauer der Verhandlung auf die Stelle x kommt. Ist der JAvi verpflichtet sich zu bewerben? Oder ist der AG verpflichtet eine Stelle anzubieten? Mit Stelle meine ich konkreter freier Arbeitsplatz! das er ihm eine Stelle generell anbieten muss ist klar.
20.03.2008 um 14:31 Uhr
Nochmals Däubler 78a (Rand 21):Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz, aber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Betrieb. Die Weiterbeschäftigung hat grundsätzlich im erlernten Beruf zu erfolgen. Er darf nicht auf eine ausbildungsfremde, geringerwertige Beschäftigung verwiesen werden. Nur dann, wenn die Weiterbeschäftigung unter diesen Voraussetzungen objektiv nicht möglich ist, kann ihm zugemutet werden, eine Beschäftigung anzunehmen, die nicht all diesen Anforderungen genügt (BVerG 15.10.85, a.a.O).
(26): Der AG muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen Antrag im Wege des Beschlussverfahrens oder im Wege einer einstweiligen Verfügung (Rand 45) beim Arbeitsgericht beantragen.
Wenn ein freier Platz vorhanden ist MUSS der AG dem Azubi diese Stelle zuerst anbieten!!
Der AG MUSS ZUERST ihm mitteilen, dass KEINE Stelle frei ist. Dann MUSS der AZUBI dem WIDERSPRECHEN. Dann muss der AG vor GERICHT dies klären lassen.
Also ZUERST muss sich der AZUBI NICHT bewerben.
Wie ich erkennen kann, habt ihr diesen Schritt ja gewählt. Keiner im Forum kann JETZT den künftigen Richterspruch ersetzen. SORRY!!!
20.03.2008 um 14:33 Uhr
Das keiner das ersetzen kann ist logisch. Es ging uns jeglich darum ob eine Bewerbungspflicht besteht bzw. eine Angebtspflicht! Jetzt hab ich es auch verstanden bzw. die richtige antwort bekommen! Vielen Dank!
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