Befristeter AN wird unbefristet weiter beschäftigt - Seht ihr eine Möglichkeit, der Kollegin die Besitzstandswahrung zu erhalten?
Eine Kollegin ist seit 4 Jahren befristet beschäftigt. Nun hat sich der AG sich endlich entschlossen sie unbefristet weiterzu beschäftigen. Dazu hat er ihr einen neuen Arbeitsvertrag ausgestellt. Sie wird nun als Neueinstellung gelten. Bedingt durch Umstellung auf TVÖD wird sie nicht nur finanziell schlechter gestellt sein. Auf meine BR Anfrage, wurde mir mitgeteilt, dass es zwingend notwendig sei, diesen neuen Vertrag zu schreiben. Irgendwas von juristischer Sekunde. ???? In dem AV fehlt außerdem jeder Hinweis auf die Wochenarbeitszeit. Auch hier wurde mir mitgeteilt, dass es nur bei Teilzeit notwendig ist diese festzuschreiben. Nun meine Fragen- Seht ihr eine Möglichkeit, der Kolleging die Besitzstandswarung zu erhalten? Muss die Arbeitszeit wirklich nicht festgeschrieben werden?
Community-Antworten (7)
19.03.2008 um 22:50 Uhr
Hiermal ein Link zur Arbeitszeit! http://www.aus-innovativ.de/themen/5150_5257.htm
20.03.2008 um 06:56 Uhr
http://www.lexexakt.de/glossar/juristischesekunde.php Dort steht auch einiges darüber!
20.03.2008 um 07:40 Uhr
@sammy
....Muss die Arbeitszeit wirklich nicht festgeschrieben werden?.....aber der Hinweis auf bestehenden TV oder BVereinbarungen. Es sollte hierbei im Interesse beider Parteien liegen, die reglmässige wöchentl. Arbeitszeit festzulegen.
mehr dazu hier.... http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/content_02.html
20.03.2008 um 07:59 Uhr
@sammy Wenn im AV auf den TVöD verwiesen wird ist die Arbeitszeit doch geregelt. ...seit 4 Jahren befristet beschäftigt...aber doch hoffentlich mit Sachgrund.
20.03.2008 um 08:20 Uhr
sorry, ich kann es jetzt nicht belegen, aber ein jurist hat mir gesagt, dass ein neuer vertrag nicht zu schlechteren bedingungen erfolgen kann. weiß jemand was dazu? ich werde versuchen, da nochmal näher was raus zu finden (wobei das ein zweischneidiges schwert ist, denn schlechter ist vielleicht besser als gar nichts).
20.03.2008 um 10:06 Uhr
@betriebliche Trübung warum sollte ein Vertrag zu schleteren Konditionen nicht rechtmäßig sein? Demnach wären ja alle Tarifverträge, die längere Wochenarbeitzeiten oder weniger Urlaubs und Weihnachtsgeld festlegen ungültig. Was ich merkwürdig finde ist, das die bisherige Zeit im Unternehmen nicht angerechnet wird.
20.03.2008 um 20:03 Uhr
@ sammy
Bedingt durch Umstellung auf TVÖD wird sie nicht nur finanziell schlechter gestellt sein.<
Genau das ist das Problem, der AG versucht sich des durch den TVÜ vorhandenen Besitzstandes aus dem BAT oder der höheren Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe auf diese Weise zu entledigen, er hätte nämlich auch die Möglichkeit gehabt, sie zu ansonsten unveränderten Bedingungen unbefristet weiterzubeschäftigen. Was die juristische Sekunde in diesem Zusammenhang zu suchen hat, erschließt sich mir nicht. Aber vielleicht handelt es sich ja auch um die Auskunft einer Sachbearbeiterin, die nicht so ganz viel Ahnung hat. Da sollte die Betroffene (oder ihr) doch noch mal genauer nachfragen.
In dem AV fehlt außerdem jeder Hinweis auf die Wochenarbeitszeit.<
§ 2 Abs. 1, 7. Nachweisgesetz 1 Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 7. die vereinbarte Arbeitszeit,
§ 2 Abs. 3 Nachweisgesetz Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
Jetzt noch etwas zur Eingruppierung:
§ 16 Abs. 2 TVöD VKA 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
§ 16 Abs. 3 TVöD VKA 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Bedeutet: die Eingruppierung in die Stufe 3 (oder höher), die der Berufserfahrung entsprechen würde, ist Verhandlungssache. Versuch (der Betroffenen) macht klug. Schließlich hat sie sich ja schon vier Jahre im Betrieb bewährt. Eine Unterstützung durch den BR ist auch immer gut.
von betriebliche trübung:
ein jurist hat mir gesagt, dass ein neuer vertrag nicht zu schlechteren bedingungen erfolgen kann.<
Danach sollte sich die Betroffene vielleicht bei einem Fachanwalt erkundigen. Ein Vermögen kostet eine Rechtsauskunft nicht.
Frohe Ostern allen!
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