Erstellt am 18.03.2008 um 12:00 Uhr von BRV4U
Hallo deinur,
also erst einmal hast du ja bis 2010 und ein Jahr darüber hinaus den besonderen Kündigungsschutz als BR-Mitglied.
Wenn du dich bei der nächsten BR-Wahl aufstellen lässt und wieder reingewählt wirst, geht das Ganze von vorne los.....
Wieso und wogegen solltest du dich dann rechtlich absichern? Wg. einer mündlichen Äusserung des Arbeitgebers?
Dein Chef hat den Ball, er muss aktiv werden. Es sei denn es gibt in eurem Unternehmen eine Stelle (Abteilung) in die du dich versetzen lassen möchtest, aber das ist dann deine eigene Entscheidung.
Wie glaubwürdig ist denn die Ankündigung deines Chefs? Wenn dein Bereich/Abteilung aufgelöst werden soll, hätte er es ja rechtzeitig dem BR mitteilen müssen, oder?
Erstellt am 18.03.2008 um 12:31 Uhr von uhu
@deinur
wenn das alles so einfach wäre für AG, dann gäbe es wohl kaum noch Betriebsräte;
deshalb gibt es auch den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung - § 15 KüschutzG; selbst, wenn deine Stelle wirklich wegfallen sollte, kannst du deshalb nicht gekündigt werden; dir ist eine andere Stelle im Betrieb anzubieten; ggf. müßte sogar eine Stelle für dich freigekündigt werden; du kannst es gelassen sehen, so wie BRV4U schon schrieb;
Erstellt am 18.03.2008 um 12:45 Uhr von träne
@deinur
hallo, glaube fast dein chef hat ein problem...............
mach halt seminare usw....
gruss träne
Erstellt am 18.03.2008 um 15:45 Uhr von Der alte Heini
deinur
So einfach wie es bisher in den Antworten dargestellt wurde, ist es leider nicht.
Der Arbeitgeber kann auch ein ordentliches Betriebsratsmitglied FRISTGERECHT Kündigen, wenn es für den Betroffenen keinen adequaten Arbeitsplatz im Betrieb gibt und der Einsatz auf einen anderen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung entsprechender Schulung nicht möglich ist.
Du solltest das Problem mit einem Fachanwalt besprechen.
Erstellt am 18.03.2008 um 18:30 Uhr von BRV4U
@Der alte Heini,
so einfach ist es in diesem Fall eben doch, ich darf hier mal den erwähnten §15 KschG Abs.4 u. 5 zitieren:
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
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@deinur,
da bei euch kein Betrieb stillgelegt werden soll sondern nur eine Abteilung (vermutlich) aufgelöst wird, kannst Du dich auf das berufen, was oben steht. Aber ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt kann kein Fehler sein !
Erstellt am 18.03.2008 um 22:09 Uhr von Efaienaerbeer
Eigentlich könntest du locker abwarten bis dein Arbeitgeber dich kündigt, versetzt oder dir die Arbeit entzieht, denn erst dann kannst du ja wirklich etwas tun. Was soll denn ein Anwalt gegen die wage Ankündigung, dass da etwas kommen könnte, unternehmen?
Solltest du rechtschutzversichert sein: Dies ist auch noch kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, da ja noch keine konkrete Rechtsverletzung stattgefunden hat. D.h. das Beratungsgespräch mit dem Anwalt musst du selbst zahlen und vermutlich kann er dir in diesem Stadium noch nicht viel helfen.