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7 Tage Frist - wie zählen die Feiertage?

K
kleene
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute,

wird bei der 7 Tage Frist der Karfreitag und der Ostermontag mit gerechnet?????

Bewerbungsunterlagen, Einstellung und Stundenänderung

15.34609

Community-Antworten (9)

M
Mona-Lisa

17.03.2008 um 22:21 Uhr

@kleene, wenn du eine Kündigung meinst, dann sind die 7 Tage Kalendertage, also auch Feiertage.

P
Peanuts

18.03.2008 um 00:32 Uhr

"wenn du eine Kündigung meinst, ..."

Ach, gilt die Wochenfrist bei Anhörungen zu einer Einstellung nicht?

"dann sind die 7 Tage Kalendertage, also auch Feiertage."

Und was ist, wenn der letzte Tag der Wochenfrist auf z.B. Ostermontag fällt?

R
rolfo2

18.03.2008 um 08:48 Uhr

Wenn der letzte Tag der Anhörungsfrist auf ein Wochenende ( Sonntag oder Feiertag fällt gilt der nächste Werktag als Ende der Anhörungsfrist. In deinem Fall also ist Dienstag der letzte Tag.

P
Petrus

18.03.2008 um 13:52 Uhr

Siehe §§ 187, 188, 193 BGB Wir haben gerade so einen Fall: Anhörung kam am 14.03. Fristende: 25.03., 24:00 Uhr

Im Zweifelsfall also eine sehr lange Woche...

R
rolfo2

18.03.2008 um 14:26 Uhr

Am 14.03. kommt die Anhörung rein. Ist bei euch Samstag ein regulärer Arbeitstag läuft die Frist am Samstag 22.03. aus. Kein Arbeitstag, dann am Diensta 25.03.

P
Petrus

18.03.2008 um 14:36 Uhr

Rolfo: Sieht das BGB expressis verbis anders.

BT
betriebliche trübung

18.03.2008 um 21:43 Uhr

meines wissens ist es schnurps, ob bei euch der samstag ein arbeitstag ist oder nicht.

samstag läuft die frist aus. aber ihr müsst die frist nicht voll ausschöpfen.

E
Efaienaerbeer

18.03.2008 um 22:11 Uhr

@Mona-Lisa Im Gesetz steht nirgend etwas von "7 Tage" sondern sowohl in § 99 BetrVG als auch in § 102 BetrVG ist von einer Wochenfrist die Rede. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn das Ende der Frist wird bei nach Tagen bestimmten Fristen gem. § 188 Abs. 1 BGB ermittelt, bei nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen aber nach § 188 Abs. 2 BGB!

Der Fristbeginn bei § 99 und § 102 BetrVG richtet sich nach dem Zugang der Anhörung beim Betriebsrat. Als Faustformel sollte sich der Betriebsrat merken, dass die Wochenfrist am gleichen Wochentag endet, an dem dem Betriebsrat die Anhörung zugegangen ist. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend (=Samstag), so endet die Frist am darauf folgenden Werktag (§ 193 BGB).

@rolfo2 und betriebliche trübung Die Frist endet also nie am Samstag, egal ob da gearbeitet wird oder nicht.

BT
betriebliche trübung

18.03.2008 um 22:48 Uhr

@efaienaerbeer: tjo, wer lesen kann ist klar im vorteil, im von dir zitierten paragraphen steht das tatsächlich so. hab ich also fleissig die fristen falsch berechnet :-(

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