Erstellt am 17.03.2008 um 21:21 Uhr von Mona-Lisa
@kleene,
wenn du eine Kündigung meinst, dann sind die 7 Tage Kalendertage, also auch Feiertage.
Erstellt am 17.03.2008 um 23:32 Uhr von peanuts
"wenn du eine Kündigung meinst, ..."
Ach, gilt die Wochenfrist bei Anhörungen zu einer Einstellung nicht?
"dann sind die 7 Tage Kalendertage, also auch Feiertage."
Und was ist, wenn der letzte Tag der Wochenfrist auf z.B. Ostermontag fällt?
Erstellt am 18.03.2008 um 07:48 Uhr von rolfo2
Wenn der letzte Tag der Anhörungsfrist auf ein Wochenende ( Sonntag oder Feiertag fällt gilt der nächste Werktag als Ende der Anhörungsfrist. In deinem Fall also ist Dienstag der letzte Tag.
Erstellt am 18.03.2008 um 12:52 Uhr von Petrus
Siehe §§ 187, 188, 193 BGB
Wir haben gerade so einen Fall:
Anhörung kam am 14.03.
Fristende: 25.03., 24:00 Uhr
Im Zweifelsfall also eine sehr lange Woche...
Erstellt am 18.03.2008 um 13:26 Uhr von rolfo2
Am 14.03. kommt die Anhörung rein. Ist bei euch Samstag ein regulärer Arbeitstag läuft die Frist am Samstag 22.03. aus. Kein Arbeitstag, dann am Diensta 25.03.
Erstellt am 18.03.2008 um 13:36 Uhr von Petrus
Rolfo: Sieht das BGB expressis verbis anders.
Erstellt am 18.03.2008 um 20:43 Uhr von betriebliche trübung
meines wissens ist es schnurps, ob bei euch der samstag ein arbeitstag ist oder nicht.
samstag läuft die frist aus. aber ihr müsst die frist nicht voll ausschöpfen.
Erstellt am 18.03.2008 um 21:11 Uhr von Efaienaerbeer
@Mona-Lisa
Im Gesetz steht nirgend etwas von "7 Tage" sondern sowohl in § 99 BetrVG als auch in § 102 BetrVG ist von einer Wochenfrist die Rede. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn das Ende der Frist wird bei nach Tagen bestimmten Fristen gem. § 188 Abs. 1 BGB ermittelt, bei nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen aber nach § 188 Abs. 2 BGB!
Der Fristbeginn bei § 99 und § 102 BetrVG richtet sich nach dem Zugang der Anhörung beim Betriebsrat. Als Faustformel sollte sich der Betriebsrat merken, dass die Wochenfrist am gleichen Wochentag endet, an dem dem Betriebsrat die Anhörung zugegangen ist. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend (=Samstag), so endet die Frist am darauf folgenden Werktag (§ 193 BGB).
@rolfo2 und betriebliche trübung
Die Frist endet also nie am Samstag, egal ob da gearbeitet wird oder nicht.
Erstellt am 18.03.2008 um 21:48 Uhr von betriebliche trübung
@efaienaerbeer: tjo, wer lesen kann ist klar im vorteil, im von dir zitierten paragraphen steht das tatsächlich so. hab ich also fleissig die fristen falsch berechnet :-(