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Amtsenthebung des BRV ...

KM
Karl Müller
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , habe da mal eine Frage die mich sehr beschäftigt...

Unser BRV verstößt regelmäßig gegen das BetrVG. Insbesondere gegen die §25 , §29 Abs. 2 und 3 und weitere...Die Gründe sind objektiv und beinhalten keine subjektive Bestandteile. Der BRV handelt pflichtwidrig, grob pflichtwidrig sowie entwickelt eine besondere Eigenmacht. Im vergangenen Jahr habe ich , leider ohne Erfolg, einen Antrag zum persönlichen Rücktritt gestellt. Eine Einsicht erfolgte nicht.Eine Veränderung in der Arbeit des BRV hat trotz Hinweisen und Vetos bis dato hat nicht stattgefunden.

Kann ich als ordentl. BR Mitglied ein Amtsenthebungsverfahren alleine beim zust. ArG einreichen, oder welche Regularien sind hierfür notwendig.

Mir ist es besonders wichtig , daß eine ordentliche,rechtssichere BR Arbeit stattfindet.Daher bitte keine Antworten mit dem Tenor : sprecht miteinander, was seid ihr denn für ein BR und ähnliches... dies hat alles stattgefunden...Danke !

7.201015

Community-Antworten (15)

L
Lotte

16.03.2008 um 10:50 Uhr

Karl Müller, wie wäre es, den BRV erstmal abzuwählen? Das ist sicher einfacher als gleich den § 23 BetrVG zu zücken, der alleine auch nicht durchführbar ist.

M
Mona-Lisa

16.03.2008 um 10:58 Uhr

@Karl Müller, so wie ich das lese, bist du der einzige im Gremium, der aktiv werden will, was sagen denn die BR-Kollegen, sind die gleicher Meinung?

KM
Karl Müller

16.03.2008 um 11:09 Uhr

@ Lotte

...daran habe ich bereits gedacht. Was passiert jedoch wenn der Antrag abgelehnt wird / wurde...

Mir geht es um die Regularien wenn dieser Fall eintritt.

@ Lisa

einige Kollegen tragen meine Intension mit. Diese sind jedoch die Minderheit. Der Ton der Mehrheit ist ,das der BRV schon wüsste was er den tut. Man geht den Weg des geringsten Widerstandes... Leider.

Ich kann und werde das Verhalten in der Zukukunft weder tolerieren noch mittragen.

Karl

L
Lotte

16.03.2008 um 11:14 Uhr

Karl Müller, die Regularien stehen im BetrVG § 23. Du kannst Dich an die Gewerkschaft wenden und dort um Unterstützung bitten, wenn die Pflichtverstöße wirklich immens sind.

KM
Karl Müller

16.03.2008 um 11:35 Uhr

@ Lotte

nehmen wir an, ich wäre nicht organisiert scheiden die Möglichkeiten der Gewerkschaften aus.

Ein viertel der Belegschaft zu organisieren setzt eine entsprechende Information vorraus. Hierbei sehe ich ebenfalls große Probleme da die Verstöße derart Abnorm sind das bei Kenntnisnahme des Arbeitgebers hierbei Schadensersatzansprüche an den BRV gestellt werden.

Ich möchte dem BRV persönlich nicht schaden. Einen weiterer Vorsitz hingegen geht jedoch gar nicht.

Also was tun... nur wie ?

Karl

C
Catweazle

16.03.2008 um 12:15 Uhr

@Karl,

offensichtlich bist du mit deiner Meinung in der Minderheit in eurem Gremium. Kurzfristig wirst du wohl auch nichts ändern können. Aus eigener Erfahrung rate ich dir ordentliche BR-Arbeit zu machen. Nur so kannst du die Mehrheitsverhältnisse innerhalb des BR ändern. Das ist ein mühseliger und langwieriger Weg. Aber die Chancen sind sicher nicht schlecht, vor allem wenn du zusätzlich die Möglichkeiten, die du als einzelnes BRM hast, wahrnimmst. Auf den BRV würde ich ganz sicher keine Rücksicht nehmen. Die Interessen der Belegschaft sollten im Vordergrund stehen.

KM
Karl Müller

16.03.2008 um 13:03 Uhr

@ Cateweazle

Vielen Dank für Deine Antwort. Eine ordentliche BR Arbeit setzt natürlich auch voraus das die Rahmenbedingungen stimmen.Wenn ich mich im Kreis drehe muss ich die Iniative ergreifen.Mich im rechtsfreien Raum zu bewegen grenzen die Möglichkeiten masiv ein.Ein Rücktritt meinerseits kommt nicht in Fragen da es einer Veränderung bedarf und muss.Resignation wäre das falsche Zeichen. Die mir übertragene Verantwortung zwingt mich aber zu einer Entscheidung Mein Entschluss geht dahin die Abwahl in der nächsten BRSizung zu beantragen. Bauchweh bereitet mir dabei die Abwahl ohne Angabe von Gründen... dies macht es nicht gerade leichter.Sollte wider erwarten das Ergebnis negativ verlaufen werde ich die Diskussion hier wieder aufnehmen...

Danke! Karl

BT
betriebliche trübung

16.03.2008 um 14:34 Uhr

@karl: warum denn ohne nennung der gründe? zumindest im gremium solltest du klartext reden. unten durch bist du bei dem bvr und seinen groupies durch den antrag eh, also schadet jetzt auch nichts, wenn du die fakten auf den tisch legst. schlimmstenfalls könnte der brv den ein oder anderen fürsprecher verlieren.

DAH
Der alte Heini

16.03.2008 um 14:41 Uhr

Karl Müller Die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder bestimmen den Weg des Gremiums. Ist eine Minderheit damit nicht einverstanden, kann sie letztendlich nichts machen und muss damit leben.

Ob genanntes Fehlverhalten eine Begründung für ein erfolgreiches Amtsenthebungsverfahren ist, bezweifele ich, denn der Betriebsrat hat es in der Hand mit einem milderen Mittel, d.h. die Abwahl vom Amt des Vorsitzenden, den Mangel abzustellen.

Ob ein Arbeitgeber gegen den Betriebsratsvorsitzenden Schadensersatzansprüche geltend machen kann, bezweifele ich. Sollte es wirklich solches Ansinnen des Arbeitgebers geben, weil vielleicht ein Beschluss nicht ordentlich gefasst oder gar fehlt, kann der Mangel eh mit einem nachträglich gefassten Beschluss geheilt werden.

Du kannst kein Amtsenthebungsverfahren beim Arbeitsgericht beantragen.

Der Antrag auf Abwahl vom Amt des Betriebsratsvorsitzenden muss in der Tagesordnung mit aufgenommen werden, ansonsten kann kein rechtsgüliger Beschluss gefasst werden. Du alleine hast keinerlei rechtliche Möglichkeit diesen Tagesordnungspunkt zu erzwingen, wenn der Vors. den Top nicht freiwillig auf die Tagesordnung setzt.

KM
Karl Müller

16.03.2008 um 15:04 Uhr

@betriebliche Trübung

gute Idee... aber das BetrVG schreibt dies eigentlich so vor...

@ alte Heini

leben muss ich mit gar nichts... ich muss morgens noch in den Spiegel sehen können und meinen Kolleginnen und Kollegen in die Augen.

Deine Zweifel in allen Ehren, aber ich habe die Frage nicht zum Spaß gestellt.

Selbstverständlich kann der AG bei groben Pflichverstößen des BR oder einzelner Mitglieder Schadenersatzansprüche geltend machen.Wenn eine Handlung unterbleibt oder ohne Rechtssicherheit sattfindet und der AG hierbei Kosten hatte.

Deine Ausführungen zur Heilung eines Beschussverfahrens sind nur teilweise richtig.Dies kann nur erfolgen bevor ein Ereignis stattfindet. Im Nachgang nicht mehr möglich, da bereits erfolgt.

Karl

DAH
Der alte Heini

16.03.2008 um 16:29 Uhr

Karl Müller wenn Du alles weißt, warum fragst Du denn? Aber ich glaube nicht, dass das alles so richtig ist, wie Du es siehst.

L
Lotte

16.03.2008 um 18:22 Uhr

Karl Müller, "gute Idee... aber das BetrVG schreibt dies eigentlich so vor... " Da hätte ich aber gerne den passenden §. Wenn in einer Kommentierung zu § 26 steht : "Kann ohne die Angabe von Gründen abgewählt werden", so ist das keine Soll- oder Mussbestimmung!

"Selbstverständlich kann der AG bei groben Pflichverstößen des BR oder einzelner Mitglieder Schadenersatzansprüche geltend machen." Wenn BRM in ihrer Eigenschaft als BRM Pflichtverstöße begehen, so müsste der AG diese erstmal durch ein 23er Verfahren feststellen lassen, bevor er im Nachgang Schadensersatz fordern kann.

KM
Karl Müller

16.03.2008 um 22:12 Uhr

@ alte Heini : wenn ich alles wüsste würde ich nicht fragen ;-) !

@Lotte

hmmm , hier geht es um die Rechtsfolgen nicht wahr ? Also ich sehe es so , das eine Abwahl ohne Angabe von Gründen den BRV im Gremium belässt,während bei einer Abberufung durch das Arbeitsgericht ohne Begründung gar nicht geht. Konkret tritt er/sie durch die Abwahl zurück verbleit er/sie im Gremium.Bei einem Arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Groben Verstöße mit Ausschluß aus dem BR geahndet.

Schadensersatz: Der AG kann bei allen groben Verstößen Schadensersatz fordern.Wie das Prozedere genau läuft tangiert mich zunächst nicht. Stell dir mal vor durch eine unachtsame Äußerung eines BRM oder ArN kommt der AG an Informationen die ihn in seiner Beweisführung erleichtern. Na ? Interressant die Vorstellung, nicht wahr. Stell dir weiter vor,eine ordentliche Beschlussfassung hat nicht stattgefunden z.B. zu einer Entsendung zu einer sündhaft teuren zweiwöchigen Veranstaltung. Der AG möchte einen Nachweis über die Beschlussfassung. Hat der BR nicht. Ja ne alles klar , kein Problem...so wird er nicht reagieren ..oder ? Der Vertrauensvorschuß den der BR besitzt bleibt natürlich auch bestehen...oder ?

Nachdenklich Karl

P
Petrus

17.03.2008 um 10:46 Uhr

@Karl:

nehmen wir an, ich wäre nicht organisiert scheiden die Möglichkeiten der Gewerkschaften aus.

Dann tritt halt in die GEW ein!

DAH
Der alte Heini

17.03.2008 um 18:31 Uhr

Karl Müller Eine Amtsenthebung durch das Arbeitsgericht dürfte in dem von Dir genannten Fällen nicht in Frage kommen. Da überschätzt Du die Leichtigkeit eines solchen Verfahrens erheblich.

Zur Haftung sei gesagt, der BR kann durch entsprechenden Beschluss dein Beispiel heilen.

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