Hotelkosten als BR-Mitglied vorstrecken ?
Zu den Hotelkosten von BR- Seminaren schrieb unsere GL bisher jeweils eine Hotelkosten- Übernahmeerklärung. Die GL bezahlte dann die Rechnung direkt an das Hotel. Die GL teilte nun mit, jedes einzelne BR- Mitglied solle zukünftig die Kosten zunächst von seinem Privatgirokonto vorstrecken, indem es mit einer Kreditkarte zahlt. Kreditkarten sind erhältlich, wofür die GL die Jahresgrundgebühr zahlt. Handelt die GL rechmässig ?
Community-Antworten (13)
14.03.2008 um 16:07 Uhr
Hallo Heinrich!
Bevor ich jetzt die passenden Paras zitiere, locker frei formuliert: was hast Du mit "von seinem Privatgirokonto" gemeint? Das der GL? Dann wäre mir die Sache fast piepegal. Die Frage wäre dann nur: warum will die GL den "Umweg"?
Sollte - was die Formulierung Deiner Frage auch zulässt - das Privatgirokonto der Lehrgangsteilnehmer des BR gemeint sein: ja halloooo - wo leben wir denn?
(....fleissig nach den §§ such.....)
14.03.2008 um 17:31 Uhr
... das Girokonto des BR-Mitglieds meinte ich.
14.03.2008 um 17:55 Uhr
Denkbar ist bei größeren Reisen, vorher einen Reisekostenvorschuss zu beantragen. Allerdings besteht außer im Falle der Provision ( § 65 HGB i.V.m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 HGB ) kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Zahlung eines Vorschusses. Ein Anspruch kann aber durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausdrücklich begründet werden. Ein Anspruch auf Zahlung eines Reisekostenvorschusses kann sich außerdem ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben, etwa wenn der Arbeitnehmer in eine Notlage geraten ist.
Schlagt eurem Arbeitgeber doch eine BV zur Regelung dieser Frage vor. Dort könnt ihr z.B. einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Reisekostenvorschuss festlegen, wenn die Summe der voraussichtlichen Kosten einen bestimmten wert überschreitet.
14.03.2008 um 18:38 Uhr
Hallo!!! Seid ihr noch ganz "dicht"? Kennt ihr echt nicht das BetrVG? Der Arbeitgeber hat selbstverständlich im Vorfeld alle anfallenden Kosten zu tragen, außer die des privaten Gebrauchs - also das Bier am Abend! Sag mal, Efaienaerbeer, welches Unternehmen führst du?
14.03.2008 um 19:23 Uhr
@Don Johnson Die Kommentarstelle zum § 37 Abs. 6 BetrVG, in der steht, dass das BR-Mitglied das vorher bezahlt bekommt, hätte ich gerne von Dir. Ich habe hier viele Kommentare stehen, also nenn' mir die Randnummer. Selbstvertändlich hat der Arbeitgeber die Kosten einer notwendigen Schulung und auch die Kosten notwendiger BR-Arbeit zu tragen. Allerdings nach § 40 BetrVG, nicht nach § 37,6 BetrVG. § 37,6 BetrVG betrifft in erster Linie die Freistellung für die Schulung und die Lohnfortzahlung.
Aber ich muss dir insoweit Recht geben, dass ich nur allgemein zu Reisekostenvorschüssen für normalsterbliche Arbeitnehmer/innen geantwortet hatte, ohne speziell auf BR einzugehen. Bei Betriebsräten ist es so, dass sie, wenn ihnen Aufwendungen und Auslagen für die notwendige BR-Arbeit entstehen, einen angemessenen Vorschuss verlangen können. Nach herschender Meinung hat der BR einen Anspruch auf Übernahme der Kosten dergestalt, dass er verlangen kann, dass der Arbeitgeber Verbindlichkeiten eingeht. Oder, wenn einzelne BR-Mitglieder bereits Verbindlichkeiten eingegangen sind, können sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er sie von der Forderung freistellt, diese also für sie bezahlt.
Ich führe kein Unternehmen. Kannst gerne weiterraten, was ich mache.
14.03.2008 um 19:39 Uhr
@Heinrich Dicke Empfehlung: Anbieter wechseln - alles andere macht keinen Sinn!
14.03.2008 um 22:48 Uhr
"Kreditkarten sind erhältlich, wofür die GL die Jahresgrundgebühr zahlt. Handelt die GL rechmässig ?"
Die GL kann keinen Arbeitnehmer zwingen, eine Firmenkreditkarte zu nehmen, deren Abrechnung über das Privatkonto läuft; dieses Angebot ist aber nicht unüblich.
Üblich ist bei Firmenkreditkarten, die über das Konto eines ANs abgerechnet werden, dass das Konto erst zum übernächsten Zeitraum belastet wird. Dann spricht überhaupt nichts dagegen, Ausgaben (Reisekosten) mit dieser Kreditkarte zu bezahlen. Bis das Konto belastet wird, kann die Abrechnung AN (BRM) mit dem AG längst über die Bühne gegangen sein.
"Allerdings besteht außer im Falle der Provision ( § 65 HGB i.V.m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 HGB ) kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Zahlung eines Vorschusses."
Ich würde es mal mit dem BGB versuchen, bevor Du solch unsinnige Dinge mitteilst!
"Dicke Empfehlung: Anbieter wechseln - alles andere macht keinen Sinn!"
Tatsächlich?
15.03.2008 um 00:46 Uhr
@peanuts Tatsächlich!
18.03.2008 um 17:38 Uhr
@peanuts Mach mich schlau, welchen Paragraphen im BGB meinst du, der den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer oder BR-Mitglied einen Vorschuss zu zahlen?
19.03.2008 um 11:23 Uhr
@Kölner: Kannst Du ein paar gute Anbieter empfehlen?
21.03.2008 um 08:55 Uhr
@Petrus Aber sicher kann er das
25.03.2008 um 23:05 Uhr
@Petrus Hier? Ne...
26.03.2008 um 10:11 Uhr
@pandorra ich soll mich an Waschbär wenden? Ist das ein Seminar Träger? oder ein Sachverständiger? Ich Arbeite nicht im Tierhandel oder sowas.
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